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Erhöhen Provisionen das Elterngeld?
Die Klägerin ist Steuerfachwirtin. Sie erzielte vor der Geburt ihrer Tochter (20. September 2016) neben ihrem monatlichen Gehalt in Höhe von circa 2 200 Euro jeden Monat eine Provision in Höhe von 500 bis 600 Euro, die lohnsteuerrechtlich von ihrer Arbeitgeberin als sonstiger Bezug eingestuft wurde. Der beklagte Freistaat bewilligte der Klägerin Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter, ohne bei der Bemessung die Provisionen zu berücksichtigen. Als sonstige Bezüge seien sie Elterngeldrechtlich nicht relevant.
Das Sozialgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung der Arbeitgeberin abgewiesen.
Das Landessozialgericht hat der Klage auf höheres Elterngeld stattgegeben. Die von der Klägerin bezogenen Provisionen seien nicht als sonstige Bezüge von der Bemessung des Elterngeldes ausgeschlossen, sondern steuerrechtlich als laufender Arbeitslohn einzustufen. Die Lohnsteueranmeldung der Arbeitgeberin sei unzutreffend gewesen. Eine Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung könne es für das Elterngeldrecht nicht geben.
Das Bundessozialgericht hat die Revision des beklagten Freistaats zurückgewiesen. Die der Klägerin in den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeiträumen regelmäßig und lückenlos gezahlten Provisionen, sind materiell steuerrechtlich als laufender Arbeitslohn einzustufen.
Die anderslautende Lohnsteueranmeldung der Arbeitgeberin steht nicht entgegen.
Die Lohnsteueranmeldung bindet zwar grundsätzlich die Beteiligten im Elterngeldverfahren. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Regelungswirkung der Lohnsteueranmeldung weggefallen ist, weil sie - wie hier aufgrund eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids - überholt ist.
Quelle: Pressemitteilungen des Bundessozialgerichtes Nr. 12/13 aus 2020 vom 17.06.2020 und 25.06.2020
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Eingestellt am 30.06.2020 von A. Martin
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