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Die Immobilie in der Scheidung Teil 1
Im Falle einer Trennung und Scheidung stellt sich immer wieder die Frage: Was geschieht mit der im gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilie? Egal ist dabei, ob es sich um eine Eigentumswohnung in Rostock oder ein Einfamilienhaus in Warnemünde oder eine Villa mit See- oder Meerblick in Markgrafenheide, an den Schweriner Seen oder an der Müritz handelt.
Dabei ist die wichtigste Frage, die aufgeklärt werden muss: Wer steht im Grundbuch? Dies ist die Grundlage auf der eine Lösung gesucht werden muss! Wir unterscheiden zunächst in zwei Fallgruppen: entweder ist nur ein Ehepartner Eigentümer der Immobilie oder es sind beide Ehegatten, dann in der Regel zu Bruchteilen.
Ist ein Ehegatte Alleineigentümer, bleibt er grundsätzlich auch nach der Scheidung Alleineigentümer. Es wird sich dann die Frage stellen: gibt es für den anderen gelichwohl einen Ausgleichsanspruch? Das ist dann sehr wahrscheinlich, wenn die Ehegatten in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Anders kann es aussehen, wenn die Beteiligten einen Ehevertrag abgeschlossen haben und Gütertrennung oder eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft notariell vereinbart haben.
Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft muss man davon ausgehen, dass der Wert der Immobilie vermutlich angestiegen ist. Dies kann durch viele Umstände geschehen. Entweder ist ein Darlehen in der Ehe abgezahlt worden, was auf der Immobilie lastete oder die Immobilie ist heute einfach mehr wert, weil die Immobilienpreise angezogen haben oder die Immobilie wurde in der Ehe saniert und erheblich aufgewertet. Dann sind dies alles Fragen, die nicht hier erörtert werden sollen, sie sind eine Frage des Zugewinns.
Dazu lesen Sie gern unsere Artikel „Wert des Hauses berechnen“ – Tipp zum Zugewinn von Ihrem Fachanwalt für Familienrecht Hr. Meyer-Martin.
Im zweiten Teil von „Die Immobile in der der Scheidung“ befasst sich mit der Situation, dass beide Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft bilden und wie diese Situation aufgelöst werden kann.
Haben Sie Fragen dazu oder stehen Sie vor diesem Problem, rufen Sie gern Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Rostock, Rechtsanwalt Meyer-Martin an!
Dabei ist die wichtigste Frage, die aufgeklärt werden muss: Wer steht im Grundbuch? Dies ist die Grundlage auf der eine Lösung gesucht werden muss! Wir unterscheiden zunächst in zwei Fallgruppen: entweder ist nur ein Ehepartner Eigentümer der Immobilie oder es sind beide Ehegatten, dann in der Regel zu Bruchteilen.
Ist ein Ehegatte Alleineigentümer, bleibt er grundsätzlich auch nach der Scheidung Alleineigentümer. Es wird sich dann die Frage stellen: gibt es für den anderen gelichwohl einen Ausgleichsanspruch? Das ist dann sehr wahrscheinlich, wenn die Ehegatten in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Anders kann es aussehen, wenn die Beteiligten einen Ehevertrag abgeschlossen haben und Gütertrennung oder eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft notariell vereinbart haben.
Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft muss man davon ausgehen, dass der Wert der Immobilie vermutlich angestiegen ist. Dies kann durch viele Umstände geschehen. Entweder ist ein Darlehen in der Ehe abgezahlt worden, was auf der Immobilie lastete oder die Immobilie ist heute einfach mehr wert, weil die Immobilienpreise angezogen haben oder die Immobilie wurde in der Ehe saniert und erheblich aufgewertet. Dann sind dies alles Fragen, die nicht hier erörtert werden sollen, sie sind eine Frage des Zugewinns.
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Im zweiten Teil von „Die Immobile in der der Scheidung“ befasst sich mit der Situation, dass beide Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft bilden und wie diese Situation aufgelöst werden kann.
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Eingestellt am 15.10.2019 von C. Meyer-Martin
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