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Das volljährige Kind erkrankt Langzeit in der Ausbildung, Kindergeld?
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch dann, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Erkrankung unterbrechen muss, weil es aus objektiven Gründen zeitweise nicht in der Lage ist, die Ausbildung fortzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 15.7.2003, VIII R 47/02).
Für ein volljähriges Kind wird Kindergeld auch dann gezahlt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Kind ernsthaft um eine Ausbildungsstelle oder um die Fortsetzung der Ausbildung bemüht. Grundsätzlich sollen ausbildungswillige Kinder ohne Ausbildungsplatz den Kindern gleichgestellt sein, die sich in Ausbildung befinden. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch dann, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Erkrankung unterbrechen muss, weil es aus objektiven Gründen zeitweise nicht in der Lage ist, die Ausbildung fortzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 15.7.2003, VIII R 47/02). Hat ein Kind einen Ausbildungsplatz und sei ausbildungswillig, ist aber aus objektiven Gründen zeitweise nicht in der Lage, die Ausbildung fortzusetzen, sei es ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet. Der Ausbildungswille muss vom Kind aktiv schriftlich erklärt werden bei der Behörde, und zwar am Besten bei der ersten Anhörung der Kindergeldkasse.
Im Falle einer Erkrankung ist das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen; die Bescheinigung ist jeweils nach Ablauf von sechs Monaten zu erneuern. Ist nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar, muss sehr frühzeitig eine schriftliche Erklärung an die Familienkasse erfolgen, dass der Wille des Kindes besteht, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fortzusetzen. Zudem muss sich das Kind nach Wegfall des Hinderungsgrundes unmittelbar um eine Berufsausbildung bemühen bzw. diese fortsetzen.
Die Kindergeldkasse hat Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen III R 13/20 beim BFH geführt. Zwei ähnlich gelagerte Verfahren werden unter den Aktenzeichen III R 42/19 und III R 49/18 geführt. Betroffene Eltern und ihre Kinder sollten daher gegen die ablehnenden Kindergeldbescheide mit Rückforderungsanspruch Einspruch erheben und das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes nach § 363 Absatz 2 AO beantragen. Zusätzlich könnte die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Doch hierbei sollte berücksichtigt werden, dass bei einem negativen Ausgang des Verfahrens Zinsen anfallen können.
Für ein volljähriges Kind wird Kindergeld auch dann gezahlt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Kind ernsthaft um eine Ausbildungsstelle oder um die Fortsetzung der Ausbildung bemüht. Grundsätzlich sollen ausbildungswillige Kinder ohne Ausbildungsplatz den Kindern gleichgestellt sein, die sich in Ausbildung befinden. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch dann, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Erkrankung unterbrechen muss, weil es aus objektiven Gründen zeitweise nicht in der Lage ist, die Ausbildung fortzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 15.7.2003, VIII R 47/02). Hat ein Kind einen Ausbildungsplatz und sei ausbildungswillig, ist aber aus objektiven Gründen zeitweise nicht in der Lage, die Ausbildung fortzusetzen, sei es ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet. Der Ausbildungswille muss vom Kind aktiv schriftlich erklärt werden bei der Behörde, und zwar am Besten bei der ersten Anhörung der Kindergeldkasse.
Im Falle einer Erkrankung ist das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen; die Bescheinigung ist jeweils nach Ablauf von sechs Monaten zu erneuern. Ist nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar, muss sehr frühzeitig eine schriftliche Erklärung an die Familienkasse erfolgen, dass der Wille des Kindes besteht, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fortzusetzen. Zudem muss sich das Kind nach Wegfall des Hinderungsgrundes unmittelbar um eine Berufsausbildung bemühen bzw. diese fortsetzen.
Die Kindergeldkasse hat Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen III R 13/20 beim BFH geführt. Zwei ähnlich gelagerte Verfahren werden unter den Aktenzeichen III R 42/19 und III R 49/18 geführt. Betroffene Eltern und ihre Kinder sollten daher gegen die ablehnenden Kindergeldbescheide mit Rückforderungsanspruch Einspruch erheben und das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes nach § 363 Absatz 2 AO beantragen. Zusätzlich könnte die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Doch hierbei sollte berücksichtigt werden, dass bei einem negativen Ausgang des Verfahrens Zinsen anfallen können.
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Eingestellt am 07.02.2022 von A. Martin
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