Das Endvermögen bei der Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen

Vor Kurzem habe ich bereits Ausführungen zum Anfangsvermögen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs hier getätigt. Hier wird diese Reihe nun fortgesetzt und ich führe zur Ermittlung des Endvermögen bei Zugewinnausgleichsansprüchen aus.

Beim Endvermögen handelt es sich um die Werte, die am Ende der Ehe vorhanden sind. Der Stichtag, zu dem das Vermögen berechnet wird, ist der Tag, an dem der Ehescheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird. Diesen Tag teilen die Gerichte teilweise selbstständig mit, teilweise muss dort aktiv nachgefragt werden oder Akteneinsicht genommen werden.

Steht das genaue Datum fest, kann mit der Ermittlung der Werte begonnen werden.
Am einfachsten ist es zunächst, sich von der Bank / den Banken eine Bestätigung übersenden zu lassen, welche die Werte am Stichtag auf den Konten genau benennt. Das funktioniert sehr gut bei Girokonten, Sparkonten, Depots oder Anlagenkonten. Der Vorteil der Bankbestätigung gegenüber den Kontoauszügen ist, dass tatsächlich der Wert zum Stichtag mitgeteilt wird. Das lassen sich die Banken natürlich bezahlen, die Alternative wäre, die Kontoauszüge vorzulegen, um dann eine genau Rückrechnung vorzunehmen zu den Kontoständen am Stichtag. Damit übermittelt man der Gegenseite jedoch auch Informationen, die möglicherweise nicht übermittelt werden sollen.

Ein Sonderfall sind kapitalbildbildende Lebensversicherungen. Hier muss die Versicherungsgesellschaft angeschrieben werden und darum gebeten werden, die Werte zu den Stichtagen mitzuteilen. Am besten gleich sowohl hinsichtlich des Anfangsvermögens als auch hinsichtlich des Endvermögens. Die Versicherungsgesellschaften wissen in der Regel, was sie machen müssen. Es geht nicht um den einfachen Rückkaufswert, denn der berücksichtigt nicht, dass die Versicherung fortbesteht und auf das vorhandene Kapital noch Gewinn erzielt werden kann. Es bleibt daher nichts anderes, als die Versicherungsgesellschaft anzuschreiben und die Werte sich schriftlich zusenden zu lassen.

Bei Immobilienvermögen ist es ungleich schwieriger. Hier wird eine Ermittlung der jeweiligen Werte erfolgen müssen. Das kann auf vielfältige Art und Weise geschehen. Entweder durch ein Gutachten, welches hohe Kosten verursacht oder durch eine schriftliche Einschätzung eines Maklers. Auch ein Makler möchte selbstverständlich für seine Tätigkeit entlohnt werden, auch dies kostet. Gleichwohl sind die Sätze dort geringer als bei den Gutachtern. In der Regel kennen diese den Immobilienmarkt und können gut einschätzen, was eine Immobilie auf dem Markt wert ist. Hier ist damit zu rechnen, dass in einem streitigen Verfahren über das Wert der Immobilie eine Auseinandersetzung stattfinden wird. Diese kann im gerichtlichen Verfahren zu einem nochmaligen offiziellen Gutachten führen.

Auch sonstige Werte sind, notfalls über Gutachten, zu ermitteln. Dies kann Fahrzeuge, Motorräder aber auch Antiquitäten, Schmuck, Bilder und Ähnliches umfassen.

Auch Firmenanteile müssen bewertet werden. Handelt es sich um Aktiengesellschaften ist dies noch unproblematisch, man wird den Aktienwert als Vermögen ansetzten. Handelt es sich jedoch um eine Einzelfirma oder Einzelfirmen oder GmbHs müssen aufwendige Wertermittlungen erfolgen. Bei kleinen Unternehmen kann möglicherweise von den vorhandenen Sachwerten ausgegangen werden. Bei streitigen Verfahren wird es aber auch über Firmenwerte Auseinandersetzungen geben.

Ist das Endvermögen ermittelt, kann unter Berücksichtigung des indexierten Anfangsvermögens der Zugewinn errechnet werden.
Nur positiver Zugewinn kann ausgeglichen werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass bei einer Überschuldung des Anfangsvermögens und einem positiven Endvermögen, gleichwohl ein deutlicher Zugewinn erzielt worden ist. Dieser muss dann auch berücksichtigt werden.
Beide Ehegatten sollen in einer Ehe, die gleiche Vermögensmehrung (Zugewinn) erzielt haben. Ein Ausgleichsanspruch ist demzufolge nur dann vorhanden, wenn beide einen unterschiedlichen Zugewinn erzielt haben.

Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn beide Ehegatten am Tag der Hochzeit über kein Vermögen verfügten und am Ende der Ehe möglicherweise eine Immobilie vorhanden ist, die im hälftigen Miteigentumsanteil jedes Ehegatten steht. Eine solche Situation muss anders gelöst werden.

Haben Sie Fragen zur Wertermittlung von Anfangs- oder Endvermögen zur Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs?
Benötigen Sie eine Einschätzung über den zu erzielenden Zugewinnausgleichsanspruch?

Dann sprechen Sie mich, Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Rostock, gern an.



Eingestellt am 26.02.2021 von C. Meyer-Martin
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