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Darf der Arbeitgeber zwischen Weihnachten und Neujahr eine Urlaubssperre verhängen?
Reichen hohes Arbeitsaufkommen und oder Personalmangel für die Verhängung einer Urlaubssperre? Darf der Arbeitgeber über den gesamten Urlaub des Arbeitnehmers verfügen und diesen anordnen?
Für die Verhängung einer Urlaubssperre benötigt der Arbeitgeber einen dringenden betrieblichen Grund. Geregelt ist dies in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes. Danach sind die Urlaubswünsche eines Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen.
Der Arbeitgeber kann daher nicht einfach so beschließen, dass zwischen Weihnachten und Neujahr gearbeitet werden muss. Insbesondere genügt allein ein zeitlicher oder personeller Engpass nicht um den Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers abzulehnen.
Vielmehr muss der Engpass auf unvorhergesehenen Umständen beruhen, um eine Urlaubssperre zu rechtfertigen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn aufgrund des Zusammenspiels von krankheits- und urlaubsbedingten Ausfällen ein Personalengpass entstehen würde. Darüber hinaus kann in besonders verkaufsstarken Zeiten im Einzelhandel oder in Zeiten besonders starker Inanspruchnahme im Gesundheitswesen zum Beispiel bei einer Grippeepidemie eine Urlaubssperre verhängt werden.
Zudem muss ein gegebenenfalls vorhandener Betriebsrat seine Zustimmung erklären.
Das gilt dann erst recht für die Anordnung von Urlaub. Mal kann vom Arbeitgeber Urlaub angeordnet werden, er darf jedoch bei Weitem nicht über den gesamten Urlaubsanspruch seines Arbeitnehmers verfügen. Der Arbeitnehmer hat da ein eigenes Wahlrecht, welches nur ausnahmsweise hinter den Belangen des Betriebes zurücksteht.
Haben Sie Fragen dazu? Fragen im Arbeitsrecht beantwortet Frau Rechtsanwältin Martin aus Rostock Ihnen gern! Kontaktieren Sie mich!
Für die Verhängung einer Urlaubssperre benötigt der Arbeitgeber einen dringenden betrieblichen Grund. Geregelt ist dies in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes. Danach sind die Urlaubswünsche eines Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen.
Der Arbeitgeber kann daher nicht einfach so beschließen, dass zwischen Weihnachten und Neujahr gearbeitet werden muss. Insbesondere genügt allein ein zeitlicher oder personeller Engpass nicht um den Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers abzulehnen.
Vielmehr muss der Engpass auf unvorhergesehenen Umständen beruhen, um eine Urlaubssperre zu rechtfertigen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn aufgrund des Zusammenspiels von krankheits- und urlaubsbedingten Ausfällen ein Personalengpass entstehen würde. Darüber hinaus kann in besonders verkaufsstarken Zeiten im Einzelhandel oder in Zeiten besonders starker Inanspruchnahme im Gesundheitswesen zum Beispiel bei einer Grippeepidemie eine Urlaubssperre verhängt werden.
Zudem muss ein gegebenenfalls vorhandener Betriebsrat seine Zustimmung erklären.
Das gilt dann erst recht für die Anordnung von Urlaub. Mal kann vom Arbeitgeber Urlaub angeordnet werden, er darf jedoch bei Weitem nicht über den gesamten Urlaubsanspruch seines Arbeitnehmers verfügen. Der Arbeitnehmer hat da ein eigenes Wahlrecht, welches nur ausnahmsweise hinter den Belangen des Betriebes zurücksteht.
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Eingestellt am 07.01.2019 von A. Martin
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