Betretungsrecht der gemeinsamen Immobilie

Wenn eine Scheidung ansteht und eine gemeinsame Immobilie vorhanden ist, sollten die Beteiligten eine Regelung finden, was in der Zukunft mit der Immobilie geschieht.
Es werden sich viele Fragen stellen: Können sich die Ehegatten im Rahmen der Trennung und Scheidung einigen, dass die Immobilie gemeinsame verkauft wird? Übernimmt einer der Ehegatten die Immobilie allein und welche Regelungen finden sich hinsichtlich der offenen Darlehen? Kann noch ein Wertausgleich erreicht werden? Gibt es keine Einigung, kann dann eine Partei oder beide einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellen?
Mit einer Trennung wird in der Regel einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Immobilie ausziehen. Mit einem endgültigen Auszug aus der gemeinsamen Immobilie verliert der Ehegatte aber auch das Zutrittsrecht zur Immobilie, wenn nicht besondere Gründe dafür vorliegen, dass es bestehen bleibt.
Das Oberlandesgericht Bremen hat zum Zutrittsrecht entschieden, dass es keinen besonderen Grund darstellt, wenn der ausgezogene Ehegatte mit einem Kaufinteressenten oder einem Makler die Immobilie begutachten will. Sollte der andere Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnen und die Teilungsversteigerung betreiben, verbleibt es beim Zutrittsverbot.
Zwar steht dem Ehegatten und Miteigentümer nach den allgemeinen Regeln des BGB (§ 743 Absatz 2) grundsätzlich ein Mitnutzungsrecht zu, aber in der Regel wird die Trennung und der endgültige Auszug des einen Ehegatten eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten als Neuregelung zur Nutzung der Immobilie angesehen.
Haben Sie Probleme nach einer Trennung mit einer gemeinsamen Immobilie? Ich bin Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Rostock! Wir suchen mit Ihnen nach einer passenden Lösung!


Eingestellt am 26.11.2018 von C. Meyer-Martin
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