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Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung
Der Bundesgerichtshof hat am 27.05.2020 unter dem Aktenzeichen XII ZB 447/19 darüber entschieden, ob der notarielle Ausschluss des Versorgungsausgleiches inhaltlich zu beanstanden ist. Die Ehefrau hat in einem isolierten Verfahren beantragt, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, obwohl eine gegenteilige Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen worden war.
Aus der Ehe stammten 3 gemeinsame Kinder. Die Ehefrau hatte länger wegen der Betreuung der Kinder nicht Vollzeit gearbeitet. Die Scheidungsfolgenvereinbarung, die weitere vermögensrechtliche Regelungen enthielt, wurde im Rahmen der Trennung aufgesetzt und abgeschlossen. Durch das Gericht wurde dies bestätigt.
Der Bundesgerichtshof und das zuvor befasste Oberlandesgericht haben dann auch damit argumentiert, dass der Vertrag in Ansehung der sich vollziehenden Trennung abgeschlossen wurde. Selbst wenn es zu einer einseitigen Dominanz durch den Ehemann gekommen sei, weil die Ehefrau ihrem älteren Ehemann „hörig“ gewesen sei, reicht das für die Annahme einer einseitigen Dominanz nicht aus. Der Notar habe ausführlich über die Umstände belehrt, wenn die Ehefrau dieser Belehrung keine ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt haben sollte, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre, geht das nicht zu Lasten des Ehemannes.
Auch im Rahme der Ausübungskontrolle war der Vertrag nicht zu beanstanden, nachdem der Vertragsschluss mit dem Scheitern der Ehe zusammengefallen ist. Beide Ehegatten hatten in der Ehe Anwartschaften, wenn auch in unterschiedlicher Höhe erworben. Daran ändert auch nichts, dass die Ehefrau nach dem Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat und keine weiteren gesetzlichen Rentenansprüche mehr erwerben wird. Das war ihre eigene Entscheidung, so der BGH.
Haben Sie Fragen zu Scheidungsfolgenvereinbarungen generell oder zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einer Scheidungsfolgenvereinbarung im Speziellen?
Dann kontaktieren Sie Rechtsanwalt Christoph Meyer-Martin aus Rostock, er ist unser Fachanwalt für Familienrecht!
Aus der Ehe stammten 3 gemeinsame Kinder. Die Ehefrau hatte länger wegen der Betreuung der Kinder nicht Vollzeit gearbeitet. Die Scheidungsfolgenvereinbarung, die weitere vermögensrechtliche Regelungen enthielt, wurde im Rahmen der Trennung aufgesetzt und abgeschlossen. Durch das Gericht wurde dies bestätigt.
Der Bundesgerichtshof und das zuvor befasste Oberlandesgericht haben dann auch damit argumentiert, dass der Vertrag in Ansehung der sich vollziehenden Trennung abgeschlossen wurde. Selbst wenn es zu einer einseitigen Dominanz durch den Ehemann gekommen sei, weil die Ehefrau ihrem älteren Ehemann „hörig“ gewesen sei, reicht das für die Annahme einer einseitigen Dominanz nicht aus. Der Notar habe ausführlich über die Umstände belehrt, wenn die Ehefrau dieser Belehrung keine ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt haben sollte, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre, geht das nicht zu Lasten des Ehemannes.
Auch im Rahme der Ausübungskontrolle war der Vertrag nicht zu beanstanden, nachdem der Vertragsschluss mit dem Scheitern der Ehe zusammengefallen ist. Beide Ehegatten hatten in der Ehe Anwartschaften, wenn auch in unterschiedlicher Höhe erworben. Daran ändert auch nichts, dass die Ehefrau nach dem Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat und keine weiteren gesetzlichen Rentenansprüche mehr erwerben wird. Das war ihre eigene Entscheidung, so der BGH.
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Eingestellt am 20.10.2020 von C. Meyer-Martin
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