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Arbeitsrecht und Corona – kurz und knackig!
Eine fristlose Kündigung darf im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus nicht ausgesprochen werden. Dieser betriebsbedingte Grund kann nie eine fristlose Kündigung rechtfertigen, das ist ausschließlich personenbedingten Gründen vorbehalten.
Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona?
Bei vielen Arbeitgebern brechen die Umsätze ein bzw. ganz weg. Allein dieser Umstand rechtfertigt jedoch keine betriebsbedingte Kündigung, es muss eine wirkliche Gefährdung der Existenz hinzukommen. Kurzarbeit und Überstundenabbau gehen grundsätzlich vor.
Fällt der Arbeitsplatz weg oder der Betroffene kann nicht anderweitig eingesetzt werden, kann es zu betriebsbedingten Kündigungen kommen (mit Prüfung Kündigungsschutz und Sozialauswahl bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern).
Kündigung wegen Infektion mit Coronavirus?
Wegen einer Covid-19 Erkrankung darf kein Arbeitgeber kündigen. Eine negative Gesundheitsprognose wird es nach Ausheilen der Erkrankung nicht geben, die ist jedoch Voraussetzung für eine Kündigung wegen einer Erkrankung. Während der Krankschreibung darf jedoch aus anderen Gründen gekündigt werden.
Kündigung wegen Quarantäne?
Eine verordnete Quarantäne von 14 Tagen rechtfertigt keine Kündigung.
Kleinbetrieb und Probezeit
Alles oben Genannte gilt nicht während der Probezeit oder im Kleinbetrieb mit bis zu 10 Arbeitnehmern.
Aufhebungsvertrag abschließen ?
Nein, bitte nicht! Auf keinen Fall, ohne mich VOR der Unterschrift anzurufen, das muss genau geprüft werden! Es droht eine 3-monatige Sperre des Arbeitsamtes für den Bezug von ALG I.
Bei Fragen stehe ich gern zur Verfügung, Ihre Anwältin für Arbeitsrecht in Rostock Frau Anja Martin!
Eingestellt am 05.05.2020 von A. Martin
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