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Aktuelle Corona-Regeln und Verordnung M-V bis 18.04.2021:
So werden in Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Zahl von 100 Neuinfektionen in den letzten 7 Tagen je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird und dies auf ein diffuses, nicht auf lokale Ausbrüche begrenztes Infektionsgeschehen zurückzuführen ist, künftig nächtliche Ausgangssperren verhängt. In diesem Fall dürfen die Bürgerinnen und Bürger das eigene Haus/die eigene Wohnung/das eigene Grundstück in der Zeit von 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nur mit triftigem Grund verlassen. Als triftiger Grund gilt beispielsweise der Weg zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nach Hause, der Weg zum Arzt oder die Unterstützung pflegebedürftiger Angehöriger. Nicht möglich sind private Treffen. Auf diese Weise sollen Kontakte reduziert und das Infektionsgeschehen eingedämmt werden.
Weiter ausgebaut werden sollen die Testkapazitäten im Land. "Wir wollen jedem Bürger und jeder Bürgerin anbieten, sich einmal pro Woche kostenlos testen zu lassen", sagte Schwesig. In den letzten beiden Wochen seien die Testmöglichkeiten bereits deutlich ausgebaut worden. Eine Übersicht über die Testmöglichkeiten finden Sie hier.
Ein maximal 2Für de4 Stunden alter Schnelltest aus der Apotheke oder dem Testzentrum oder ein aktueller Selbsttest ist künftig Voraussetzung für die Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen.
So muss ab dem 31. März beim Friseurbesuch oder der Inanspruchnahme anderer körpernaher Dienstleistungen ein aktueller Test vorgelegt werden.
Ab dem 6. April muss ein solcher Test beim Besuch bestimmter Bereiche des Einzelhandels (Einkaufen nach Termin), beim Fahrunterricht sowie beim Besuch von derzeit zugelassenen Veranstaltungen, wie Berufsbildungsmessen, vorgelegt werden.
In Rostock, wo die Infektionszahlen noch niedriger sind, tritt diese Regelung erst zum 10. April in Kraft.
Im Kreis Ludwigslust-Parchim, der Hochrisikogebiet ist, gelten die Regeln bereits seit dem 29. März.
Weiterhin wurde beschlossen, dass bei gemeinsamen Autofahrten von Personen aus unterschiedlichen Haushalten für Beifahrer und Mitfahrer die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske besteht. Lediglich der Fahrer bzw. die Fahrerin ist hiervon aus Sicherheitsgründen ausgenommen.
Hier die aktuelle Corona-Verordnung, welche bis 18.04.2021 gilt:
Quelle: regierung-mv.de
Haben Sie Fragen dazu? Rufen Sie uns gern an, Ihre Rechtsanwälte Anja Martin und Christoph Meyer-Martin aus Rostock!
Eingestellt am 01.04.2021 von A. Martin
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