Verfahrenskostenhilfe und Prozesskostenhilfe in Rostock
Im Familienrecht wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet.
Inhaltlich sind die Voraussetzungen gleich.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe muss die finanzielle Bedürftigkeit nachgewiesen werden, außerdem muss darf der gerichtliche Antrag nicht mutwillig sein und muss Aussicht auf Erfolg versprechen.
Wir prüfen für Sie auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe.
Wird diese bewilligt, so wird von der Staatskasse die Gerichtskosten, sowie die Kosten für uns als Ihre Anwälte in der Regel vollständig übernommen. Kosten für einen Gutachter oder in Sorgerecht bzw. Umgangsstreitigkeiten für einen Verfahrenspfleger sind ebenfalls abgedeckt.
Die Bewilligung kann mit einer Ratenzahlungsverpflichtung einhergehen, oder aber auch ohne Raten erfolgen. Innerhalb von 4 Jahren können Sie überprüft werden und wenn sich dann eine Zahlungsverpflichtung ergibt, können Sie auch dann noch zur Zahlung von Raten verpflichte werden.
Verfügen Sie nach einer Überprüfung über Vermögen, werden die verauslagten Kosten zurückverlangt. Die Ratenzahlungsverpflichtung besteht längstens 4 Jahre und endet dann, wenn alle tatsächlich entstandenen Kosten beglichen sind.
In Familiensachen wird im Hinblick auf die Ehescheidung, Sorgerechtsverfahren oder Umgangsverfahren in der Regel bewilligt, wenn die finanziellen Voraussetzungen vorliegen.
Zur Beantragung muss die Erklärung für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, das hier als Download zu finden sind ausgefüllt und mit Anlagen versehen werden.
Wir helfen Ihnen dabei. Sprechen Sie und dazu an!

Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Rostock
Neuer Markt 17
D-18055 Rostock
Telefon: 0381- 383 281 39
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