Kosten / Rechtsanwaltshonorar
In Ausnahmefällen könne wir mit Ihnen ein Zeithonorar vereinbaren, soweit dieses sachlich und nach dem Wert der Angelegenheit angemessen ist und keine Abrechnung nach der Gebührenordnung zwingend vorgeschrieben ist.
Bitte beachten Sie, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, ebenso wie die kostenlose Beratung nach den Bestimmungen der RVG nicht erlaubt ist.
Soweit dies möglich ist, erstellen wir vor unserer Tätigkeit eine Einschätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten.
In Familienrecht ist eine voraussichtliche Schätzung oft nur eingeschränkt möglich. Die Kosten hängen davon ab, über welche Angelegenheiten wir uns mit der Gegenseite auseinandersetzen. Die Kosten liegen also nicht allein in Ihrer Hand, denn wenn Ihr Ehepartner gerichtliche Forderungen im Verbundverfahren erhebt, wirkt sich dies bereits auf das Scheidungsverfahren aus. Wir klären jedoch umfassend darüber auf.
Haben Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen und ist der Versicherungsfall eingetreten, bemühen wir uns für Sie um die Deckungszusage und rechnen dann bei Ihrer Versicherung direkt ab. Bitte beachten Sie, dass nicht alle Rechtschutzversicherer alle in Rechnung gestellten Kosten übernehmen. In Familiensachen wird in der Regel nur eine Beratung gezahlt. Wir haben jedoch schon einige Fälle geführt, in denen auch Unterhaltsangelegenheiten mit einem Rechtschutzvertrag abgesichert waren.
Sofern die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen beraten und vertreten wir Sie auch bei Vorlage eines Beratungshilfescheins.
Wir führen auch Verfahren über Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe für Sie.
Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.

Ihre Experten für Familienrecht und Sozialrecht
Waldemarstraße 20a
D-18057 Rostock
Telefon: 0381 / 66 64 77 7
Telefax: 0381 / 66 64 77 8
Kanzlei[at]Raemm.de
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