Ihr Anwalt für Umgangsrecht in Rostock

Das Umgangsrecht ist das Recht der Eltern auf Umgang mit dem Kind, aber auch der Personen, die ein besonderes Näheverhältnis zu dem Kind aufgebaut haben. Umgangsrecht gibt es auch für Großeltern und für nichteheliche Lebensgefährten, die mit dem Kind mal in einem Haushalt gelebt haben.

Das Umgangsrecht ist kein Teil des Sorgerechts.

Bei den Großeltern und den ehemaligen Lebensgefährten muss der Umgang jedoch auch dem Wohl des Kindes dienen. Bei einem Elternteil darf der Umgang dem Wohl des Kindes nicht schaden.

Geltend gemacht werden kann der Umgang auch gerichtlich. Sofern der Umgang nicht im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens geltend gemacht wird, findet ein isoliertes Verfahren nach dem FamFG (Familienverfahrensgesetz) statt, in dem neben dem Antragsteller und dem Antragsgegner (in der Regel die Eltern) auch das Jugendamt als Fachbehörde beteiligt wird. Die Beteiligung des Jugendamtes findet auch einem Scheidungsverbundverfahren statt.

Leider werden häufig persönliche Differenzen zwischen den ehemaligen Partner in diese Verfahren hineingetragen. Um dennoch eine für das Kind sinnvolle Lösung zu finden, kann ein Gericht einen sogenannten Verfahrenspfleger für das Kind bestellen. Dies sind dann Personen, die die Interessen des Kindes vertreten und von beiden Parteien unabhängig sind. Möchte das Gericht eine streitige Entscheidung treffen muss ein Verfahrenspfleger beauftragt werden und das Kind zusätzlich angehört werden.

Weiter wurde gesetzlich normiert, dass derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, alles zu unterlassen hat, was den Kontakt des Kindes zu dem anderen Elternteil verschlechtern oder schädigen könnte. Die Eltern sollten grundsätzlich dem Kinde gegenüber den andern Elternteil als positiv darstellen.

Gibt es diesbezüglich oder bei der Verweigerung des Elternteils, bei dem sich das Kind aufhält Umgang zu gewähren, erhebliche Schwierigkeiten kann das Gericht auch ohne einen entsprechenden Antrag diesem Elternteil das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechts entziehen.

Auch hier in diesem Bereich halten sich hartnäckige Gerüchte. Grundsätzlich steht einem Vater oder einer Mutter das Umgangsrecht mit dem Kind nur ausnahmsweise mal nicht zu. Auch wenn ein Elternteil keinen Unterhalt zahlt, ist dies kein Grund den Umgang zu verweigern. Selbst dann, wenn die Eltern nicht mehr miteinander reden können, ist dies kein Grund für eine Verweigerung des Umgangs. Auch erhebliche Auseinandersetzungen der Eltern, die möglicherweise sogar körperlicher Art und Weise waren, bedeuten nicht zwangsläufig, dass das Umgangsrecht nicht gerichtlich gewährt wird. Das Elternumgangsrecht wird nur in Extremfällen eingeschränkt.

Der Umgang kann für Eltern lediglich dann begrenzt oder zeitweise verweigert werden, wenn es für das Kindeswohl besser ist.

Wir vertreten Sie bezüglich des Umgangs ausschließlich in gerichtlichen Verfahren. Verfahrenskostenhilfe wird dann gewährt, wenn Sie außergerichtlich bereits versucht haben eine Einigung zu erzielen. Am Amtsgericht Rostock ist es praktisch zwingend erforderlich zunächst deine Regelung über das Jugendamt zu versuchen.


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