Ihr Anwalt für Sorgerecht in Rostock

Das Sorgerecht umfasst die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretungsmacht für minderjährige Kinder.

Die Personensorge umfasst wiederum die Pflege, Beaufsichtigung, Betreuung und die Erziehung des Kindes. Der oder die Sorgerechtsinhaber haben das Recht über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Dies ist das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht. Mit der Personensorge sind die wesentlichen Entscheidungen bezüglich der Ausbildung und Förderung des Kindes, die sich an den Möglichkeiten des Kindes orientieren müssen verbunden.

Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des Vermögens des Kindes. Auch ist die Vermögenssorge durch die §§ 1638 ff BGB beschränkt. Ein Erblasser kann zudem die Vermögenssorge für das vererbte Vermögen auf einen Sorgeberechtigten allein begrenzen. Insofern gilt in einem solchen Fall die Alleinvertretungsbefugnis bezüglich dieses geerbten Vermögens. Die Sorgeberechtigten haben bei einem Vermögen von über 15.000,00 € ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und beim Familiengericht einzureichen. Schenkungen aus dem Vermögen des Kindes sind, zumindest im größeren Rahmen, nicht zulässig. Das Geld ist soweit es nicht benötigt wird anzulegen (§ 1642 BGB). Unter bestimmten Umständen sind Rechtsgeschäfte, die für und gegen das Kind wirken, durch das Familiengericht zu genehmigen.

Die Vertretungsmacht umfasst auch die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Kindes oder die Abweisung gerichtlich geltend gemachter Ansprüche.

Das Sorgerecht kann nur durch die Geburt oder die Adoption eines Kindes erlangt werden. Der Vater erlangt die elterliche Sorge nur im Fall der ehelichen Geburt des Kindes automatisch. Andernfalls kann er das Sorgerecht dann erlangen, wenn eine Sorgeerklärung beider Eltern nach § 1626a BGB persönlich z. B. vor dem Jugendamt abgegeben wird. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern hat ohne diese Sorgeerklärung nur die Mutter das alleinige Sorgerecht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben oder nicht.

Grundsätzlich haben beide verheirateten Eltern, auch für den Fall der Trennung und Scheidung das gemeinsame Sorgerecht, wenn es nicht auf einen Elternteil gerichtlich übertragen wird. Eine Antragstellung ist dann im Scheidungsverbundverfahren notwendig.

Die elterliche Sorge erlischt mit der Volljährigkeit des Kindes.

Ansonsten kann die Sorge lediglich durch eine gerichtliche Entscheidung erlöschen oder beschränkt werden.

Wenn eine Zustimmung auf Übertragung der elterlichen Sorge erteilt wird, prüft das Familiengericht nur, ob die Übertragung der Sorge auf ein Elternteil allein dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Die elterliche Sorge kann bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung auch Ruhen. Der Entzug der Sorge ohne Zustimmung erfolgt in der Regel nur als letztes Mittel, wenn die Eltern / der oder die Sorgeberechtigte das Wohl des Kindes gefährden und sie nicht in der Lage dazu sind, die Sorge auszuüben. Wird ein solches Verfahren vom Jugendamt angestrengt, wird meist bei uns in Rostock nur das Recht zur Aufenthaltsbestimmung entzogen.

Stirbt ein alleinsorgeberechtigter Elternteil, überträgt das Familiengericht dem überlebenden Elternteil die Sorge, wenn er vorher nicht oder nicht mehr sorgeberechtigt war, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Aber dazu bedarf es schon vorher eines guten Kontaktes zu dem Kind, im Idealfall leben der überlebende Ehegatte mit dem Kind in einem Haushalt.

Gerichtliche Verfahren können im Rahmen des Scheidungsverbundes oder in sogenannten isolierte Verfahren (wie die Umgangsverfahren) stattfinden. Das Gericht kann auch von sich aus oder durch Anregung Dritter oder durch das Jugendamt tätig werden. Das Jugendamt ist grundsätzlich an einem gerichtlichen Sorgerechtsverfahren beteiligt.

Häufig werden Verfahren geführt in denen nur Teile des Sorgerechts übertragen werden sollen. So gibt es insbesondere in Ehescheidungsverfahren nicht selten den Antrag eines Elternteils das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil allein zu übertragen.

Für Sorgerechtsverfahren wird in der Regel, wenn die finanziellen Voraussetzungen vorliegen, Verfahrenskostenhilfe bewilligt.


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