Ihr Anwalt für Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich beruht auf dem Gedanken, dass die in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrechte, beispielsweise aus der gesetzlichen Altersversorgung oder aus einer betrieblichen Altersversorgung, das Ergebnis der partnerschaftlichen Leistung beider Ehegatten während der Ehe sind. Beide Partner sollen bei einer Auflösung der Ehe auch je zur Hälfte daran teilhaben.
Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, eine möglichst weitgehende Sicherung des Ehepartners herbeizuführen, der während der Ehe keine oder nur unzureichende eigene Versorgungsanwartschaften erlangen konnte. Nach der gesetzlichen Regelung steht dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Hälfte des Wertunterschieds zwischen seinen eigenen Versorgungsanrechten und denen des Ausgleichspflichtigen Ehegatten zu.
Ein Versorgungsausgleich kann durch einen wirksamen Ausschluss vermieden werden. Der Ausschluss muss in notarieller Form erfolgen. Außerdem muss die notarielle Vereinbarung mindestens ein Jahr vor der Einreichung eines Scheidungsantrages abgeschlossen worden sein. Also durch einen Ehevertrag, oder eine frühzeitig abgeschlossene Scheidungsfolgenvereinbarung.
Wenn der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde, kann eine Scheidung sehr schnell ausgesprochen werden, wenn nicht weitere Folgesachen, wie Sorgerecht, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt u.Ä. geregelt werden müssen.
In wenigen besonders begründeten Fällen kann beantragt werden, den Versorgungsausgleich auszuschließen oder eine Vereinbarung vor Gericht über den Ausschluss abgeschlossen werden. Allerdings wird in der Regel dennoch eine Auskunft eingeholt werden, um einen Überblick über die erworbenen Anwartschaften der Beteiligten zu erhalten.
Nach dem gerichtlichen Ausspruch der Scheidung steht den Rententrägern ein selbstständiges Beschwerderecht zu. Davon machen die Versorgungsträger in seltenen Fällen Gebrauch.

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