Einvernehmliche Scheidung
Das gerichtliche Scheidungsverfahren ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein sogenanntes Verbundverfahren. Man spricht vom "Scheidungsverbund".
Sinn und Zweck dieses Verbundes ist es, dass zwischen den scheidungswilligen Ehegatten alle Rechtsstreitigkeiten mit dem gerichtlichen Scheidungsausspruch beendet sind.
Im Scheidungsverbund sollen alle Belange der Ehegatten geregelt werden. Neben den Regelungen zum Unterhalt, dem Zugewinn und dem Versorgungsausgleich stehen an wichtiger Stelle, die Regelungen für die gemeinsamen Kinder.
Neben dem Unterhalt für die gemeinsamen minderjährigen Kinder sollen bei Einreichung eines gerichtlichen Scheidungsantrags deren regelmäßiger Aufenthalt, Angelegenheiten der elterlichen Sorge, Unterhaltszahlungen und Umgangsangelegenheiten geregelt sein.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind diese Sachen geregelt, entweder, weil kein gerichtlicher Antrag eingereicht wurde oder ein Ehevertrag, bzw. eine Scheidungsfolgenvereinbarung / Trennungsvereinbarung abgeschlossen wurde, die die erforderlichen Belange bereits regelt.
Eine vormals streitige Scheidung kann auch eine einvernehmliche Scheidung werden, nämlich dann, wenn man doch noch in der Lage dazu ist, sich in den Folgesachen, zu einigen. Dies kann auch durch einen Vergleich in dem gerichtlichen Verfahren, nämlich durch eine gerichtliche Vereinbarung geregelt werden. Natürlich können Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt auch einzeln gerichtlich geklärt werden. Dann liegt eben keine einvernehmliche Scheidung mehr vor.
Zu beachten ist jedoch, dass eine gerichtliche und vergleichsweise Regelung nur dann möglich ist, wenn beide Ehepartner anwaltlich vertreten sind.
An sich müssen beide Ehegatten bei einer Scheidung anwaltlich vertreten sein. Beabsichtigt der Ehegatte, der den Antrag nicht bei Gericht eingereicht hat lediglich zuzustimmen (also: einvernehmliche Scheidung), ist eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich. Das heißt aber auch, dass derjenige keine eigenen Anträge bei Gericht stellen kann.
Es muss hier darauf hingewiesen, dass es den sogenannten "gemeinsamen Rechtsanwalt" im Ehescheidungsverfahren nicht gibt. Der Anwalt für Familienrecht darf nur einen der beiden Ehegatten vertreten. Andernfalls macht sich der Anwalt, auch bei einer einverständlichen Ehescheidung, strafbar. Daneben werden auch anwaltliche Berufsregeln verletzt. Allerdings kann es ausreichen, wenn nur ein Anwalt von einem der scheidungswilligen Ehegatten beauftragt wird.
Die Ehegatten können sich in einem solchen Fall auch die entstehenden Kosten teilen. Ansonsten ist die gesetzliche Kostenfolge, dass derjenige, der den Anwalt beauftragt hat, diesen auch allein bezahlen muss.
Die in dem Verfahren anfallenden Gerichtskosten werden immer hälftig geteilt. Derjenige, der den Antrag einreichen lässt, muss jedoch einen Kostenvorschuss an das Gericht bezahlen. Dieser Vorschuss wird später durch eine Festsetzungsverfahren ausgeglichen.
Bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden die Gerichtskosten und die Kosten der anwaltlichen Vertretung zunächst von der Staatskasse übernommen.
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