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Fachanwalt für Familienrecht
Eine Scheidung kann erst dann gerichtlich beantragt werden, wenn die Ehe zerrüttet ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Scheidung mit einem Ehevertrag oder ohne einen Ehevertrag erfolgt. Zerrüttet ist eine Ehe dann, wenn die Ehegatten nach § 1566 Absatz 1 BGB mindestens 1 Jahr voneinander getrennt leben, beide die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder aufnehmen und beide geschieden werden wollen. Dies wird auch als Trennungsjahr bezeichnet.
Will einer der Ehegatten jedoch an der Ehe festhalten ist eine Trennungszeit von 3 Jahren notwendig. Nach Ablauf von drei Jahren kommt es auf eine Zustimmung des anderen Ehegatten nicht mehr an. Das heißt aber auch, dass eine Ehe auch gegen den Willen eines Ehegatten geschieden werden kann.
Es gilt also das sogenannte Zerrüttungsprinzip.
Es ist unerheblich, ob einer der Eheleute die Trennung "verschuldet" hat. Dies ist bei einer Ehescheidung völlig nebensächlich. Ausführungen über den Grund des Scheiterns der Ehe müssen im Scheidungsverfahren nicht einmal vorgetragen gemacht werden. Oft ist dies auch in der Sache hilfreich, weil dann nicht einseitig die Verantwortung einem der Ehegatten übertragen wird. Eine Einigung hinsichtlich der Scheidungsfolgen ist dann einfacher.
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