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Dabei spielt es keine Rolle, ob die Scheidung mit oder ohne Ehevertrag erfolgt. "Zerrüttet" ist eine Ehe dann, wenn die Ehegatten nach § 1566 Absatz 1 BGB mindestens 1 Jahr voneinander getrennt leben, beide die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder aufnehmen und beide geschieden werden wollen. Diese Frist von einem Jahr wird als „Trennungsjahr“ bezeichnet.
Möchte jedoch einer der Ehegatten an der Ehe festhalten, so ist eine längere Trennungszeit von mindestens drei Jahren erforderlich. Nach Ablauf von drei Jahren kommt es auf eine Zustimmung des anderen Ehegatten nicht mehr an. Die Scheidung wird dann auch gegen den Willen des anderen Ehegatten durchgeführt. Dies bedeutet, dass eine Ehe unter Umständen auch dann geschieden werden kann, wenn einer der Partner die Scheidung ablehnt.
Es gilt also das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Die Entscheidung über die Scheidung basiert allein auf der Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft – nicht darauf, wer die Trennung verursacht hat.
Es ist wichtig zu verstehen, dass bei einer Scheidung nicht gefragt wird, wer die Trennung „verschuldet“ hat. Das bedeutet, dass die Frage nach den Gründen für das Scheitern der Ehe in der Regel nicht relevant ist. In einem Scheidungsverfahren müssen keine detaillierten Ausführungen über die Ursachen des Eheaus' gemacht werden. Oft ist dies auch in der Sache von Vorteil, weil dann nicht einseitig die Verantwortung einem der Ehegatten übertragen wird. Das erleichtert in vielen Fällen eine Einigung hinsichtlich der Scheidungsfolgen, etwa bei der Regelung des Unterhalts oder des Sorgerechts.
Falls Sie Fragen zur Scheidung oder zu den entsprechenden rechtlichen Regelungen haben, stehen wir Ihnen als erfahrene Fachanwälte für Familienrecht in Rostock gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und die besten rechtlichen Schritte für Ihre Trennung oder Scheidung zu planen.

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