Ehevertrag

Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Rostock

Unter dem Stichwort „Ehevertrag“ versteht man eine notarielle Vereinbarung als Vorsorge für den Fall, dass eine Trennung erfolgt oder zur Regelung des gesetzlichen Güterstandes.

Dazu muss man wissen, dass mit der Hochzeit automatisch nach dem Gesetz vorgesehenen Rechtswirkungen eintreten. Der gesetzliche Güterstand ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Alles wird gemeinsam erwirtschaftet, unabhängig vom Anteil jedes Ehegatten, wird im Falle einer Trennung alles geteilt. Ohne eine besondere Regelung stellt sich für den Fall, dass Sie in der Ehe ihr Vermögen vermehren können, die Frage nach dem Zugewinn und einem möglichen Zugewinnausgleich.

Abweichend von dieser Regelung können sie eine Abänderung der Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Dies macht man in der Regel dann, wenn beispielsweise eine Firma oder eine bestimmte Immobilie in keinem Fall durch eine Ehescheidung beeinträchtigt werden soll.

In einem Ehevertrag könne natürlich auch Regelungen zu Kindesunterhalt, nachehelichem Unterhalt und Trennungsunterhalt getroffen werden.

Regelungen können auch zum Versorgungsausgleich bei Scheidungen vorsorglich getroffen werden. Der Versorgungsausgleich kann auch ausgeschlossen werden.

Ein Ehevertrag kann vor der Ehe geschlossen werden, aber auch jederzeit während der Ehe. Es gibt keine zeitliche Begrenzung.

Ich verweise ausdrücklich darauf hin, dass ein Ehevertrag gerade bei vorhandenen Vermögenswerten sinnvoll ist. Damit können im Fall der Trennung lang andauernde gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden. In Zusammenarbeit mit Notaren in Rostock entwerfen wir einen Ehevertrag, der auf Ihre Belange genau zugeschnitten ist.

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