Vorhandenes Fahrzeug muss nicht immer als Vermögen verwertet werden

Bei Berechnung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen sind Kfz-Freibetrag und Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen.
Wer Grund­sicherungsleistungen beziehen möchte, muss ein teures Auto grundsätzlich vorher verwerten. Dabei sind jedoch vom Jobcenter bestimmte Freibeträge zu beachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein 58-jähriger Geringverdiener. Vom Geld seiner Eltern hatte er sich vor fünf Jahren einen riesigen Pick-Up Truck, Ford F 150, US-Import für 21.000 Euro gekauft.
Das Jobcenter lehnte die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab, da der Mann nicht hilfebedürftig sei. Er müsse vorhandenes Vermögen in Form des Autos zunächst verwerten. Nach eigenen Internetrecherchen des Jobcenters und dem Angebot eines örtlichen Gebrauchtwagenhändlers sei von einem Wert in Höhe von 20.000 Euro auszugehen.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verpflichtete das Jobcenter im Eilverfahren vorläufig zur Leistung. Die Freibeträge zur Hilfebedürftigkeit seien nicht überschritten. Zum Erhalt der Mobilität zur Arbeitsaufnahme gelte ein seit Jahren unveränderter Kfz-Freibetrag von 7.500 Euro. Hinzu komme ein Vermögensfreibetrag, der mit zunehmendem Alter ansteige und bei dem Kläger 9.300 Euro betrage. Da außer dem Auto kein weiteres Vermögen vorhanden war, hätte der Kläger nur verkaufen müssen, wenn der Wert 16.800 Euro übersteigen würde. Die Berechnung des Jobcenters konnte das Gericht nicht nachvollziehen, da der Gesamtfreibetrag selbst bei einem jährlichen Wertverlust von nur 5 % durch Alter und Laufleistung unterschritten werde. Auch die vom Jobcenter beantrage richterliche Inaugenscheinnahme des Autos brachte keine anderen Erkenntnisse. Vielmehr beanstandete das Gericht, dass bei solch unterschiedlichen Einschätzungen bisher kein Wertgutachten eingeholt wurde. Da im Eilverfahren nur geschätzt werden könne, sei dies im Hauptsacheverfahren nachzuholen.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.05.2019
- L 11 AS 122/19 B ER –

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Eingestellt am 13.08.2019 von A. Martin
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