Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt wird in der Trennungsphase als "Trennungsunterhalt" und nach Rechtskraft der Ehescheidung als "nachehelichem Unterhalt" bezeichnet.

Dabei ist der Trennungsunterhalt immer ein sogenanntes isoliertes Verfahren, egal ob gerichtlich oder außergerichtlich. Der nacheheliche Unterhalt ist regelmäßig ein Teil des Scheidungsverbundes. In besonderen Fällen kann dies auch eine sogenanntes isoliertes Verfahren sein.
Die Berechnung des Ehegattenunterhaltes ist, egal ob Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt ähnlich. Im Einzelnen sollten Sie sich unbedingt beraten lassen. Insbesondere gibt es oft Schwierigkeiten, was das zu berücksichtigende Einkommen und die jeweiligen Abzugspositionen anbetrifft.

Generell gilt, dass der Besserverdienende dem weniger gut Verdienenden einen Ausgleich zahlen muss. In diesem Fall spricht man von "Aufstockungsunterhalt". Es kann natürlich auch so sein, dass nur ein Ehepartner verdient. Dann geht es um den gesamten Bedarf.

In beiden Fällen gilt grundsätzlich, dass der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltsverpflichteten 3/7 der Einkommensdifferenz verlangen kann. Hat also der Ehemann 700,00 € mehr als die Ehefrau, muss der Ehemann 300,00 € abgeben. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut. Ab einem gewissen Einkommen gilt diese Regel jedoch nicht mehr. Dann muss konkret dargelegt werden, wie hoch der Unterhaltsbedarf ist. Diese Grenze ist im Gesetz nicht fest verankert.

Grundsätzlich ist Unterhalt für minderjährige Kinder vorrangig vor dem des Ehegatten. Bleibt dann zum Beispiel für die Ehefrau kein Geld mehr übrig, kann sie auch keinen Unterhalt verlangen.

Außerdem hat jeder Unterhaltspflichtige einen "Selbstbehalt". Unter diesen Betrag darf er mit dem Ihm zur Verfügung stehenden Einkünften nicht sinken. Reicht der Unterhalt nicht für die Ehefrau, spricht man von einem Mangelfall. Reicht er nicht einmal für die Kinder, liegt ein absoluter Mangelfall vor.

Seit dem 01.01.2008 gilt im nachehelichen Unterhalt verstärkt das Eigenverantwortungsprinzip. Nach § 1574 BGB obliegt es jedem Ehegatten einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Macht dies ein Ehegatte nicht, kann ihm fiktiv ein Einkommen unterstellt werden. Man rechnet in einem solchen Fall dann mit Einkommen, welches letztlich gar nicht vorhanden ist.

Nachehelicher Unterhalt wird grundsätzlich zeitlich begrenzt werden. Auch die Höhe kann begrenzt werden oder beide Begrenzungen miteinander verbunden werden.

Problematisch ist generell, wenn ein Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nicht mehr für sich sorgen kann. Dann wird der andere Ehegatte grundsätzlich ein Leben lang für den Unterhalt verpflichtet sein.

Weiter wichtig ist, dass auf Ehegattenunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden kann. Dies ist umso bedeutsamer, wenn eine Situation entsteht, dass einer der Ehegatten Arbeitslosengeld II erhält. Von Gesetzes wegen gehen die Unterhaltsansprüche dann auf das JobCenter über, sobald sie gezahlt wurden. Damit ist der Unterhaltspflichtige nach einer sogenannten Überleitungsanzeige sofort dazu verpflichtet Auskunft zu erteilen und ggf. dann direkt an das JobCenter die gezahlten Beträge für seinen getrennten/geschiedenen Ehegatten zu erstatten.

Generell gilt, dass ein Berechnung des Unterhalts zwar in weiten Teilen schematisch erfolgt, jedoch muss immer geprüft werden, wie die aktuelle Situation in Ihrem Fall ist. Es ergeben sich schnell Besonderheiten. Um diese zu ermitteln ist es oft erforderlich genaueste Kenntnisse über die Lebensverhältnisse in der Ehe zu haben. Generell gilt nämlich, dass die Lebensverhältnisse prägend für den Ehegattenunterhalt sind. Wird beispielsweise das gesamten Einkommen des Besserverdienenden für die Abzahlung von Darlehen verwendet, kann es auch eine Pflicht geben, dass diese Darlehen auch nach der Trennung weiterer beglichen werden müssen und Unterhaltsrechtlich auch berücksichtigt werden. Auch kann es sein, dass monatlich Geld zurückgelegt wird. Hier stellt sich die Frage, ob dies auch nach einer Trennung noch geschehen kann. Es wird dann darauf ankommen, wie die finanzielle Ausstattung der Beteiligten insgesamt ist.

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