Zugewinnausgleich

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzlich vorgesehene Güterstand für Eheleute. Wird anlässlich der Eheschließung oder nach der Heirat nichts anderes vereinbart, gilt gemäß § 1363 Absatz 1 BGB automatisch dieser Güterstand.

Bei einer Zugewinngemeinschaft wird kein gemeinschaftliches Vermögen gebildet. Das Vermögen der Ehegatten bleibt getrennt. Das gilt grundsätzlich auch für den Erwerb von Vermögen während der Ehe. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Das führt dann zu dem Anspruch auf Zugewinnausgleich.

In der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbständig. Jedem Ehegatten stehen die Erträge aus dem Vermögen zu. Soweit die Ehegatten gemeinsames Vermögen gebildet haben, kommt eine gemeinsame Verwaltung in Betracht.

Wird die Ehe geschieden, so wird der Zugewinnausgleich nach den §§ 1372 ff BGB abgewickelt. Die Eheleute sollen an dem in der Ehezeit erzielten Zugewinn in gleicher Weise teilhaben. Der Anspruch auf Zugewinn soll die Nachteile ausgleichen, die insbesondere der den Haushalt und die Kinder versorgende Ehegatte erleidet. Es kommt daher im Rahmen der Auseinandersetzung um den Zugewinn nicht darauf an, ob und in welcher Weise einer der Ehegatten zur Vermögensmehrung tatsächlich beigetragen hat.

Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Dies ist der Zugewinnausgleichsanspruch.

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Schulden beim Eintritt in den Güterstand, also am Tag der Hochzeit, gehört.

Hinzugerechnet wird das Vermögen, das ein Ehegatte nach dem Eintritt in den Güterstand als Erbe, vorgezogenes Erbe oder als Schenkung erhalten hat.

Das was in der Ehe im Wege der vorweggenommenen Erbschaft oder als Erbschaft einem Ehegatten zufließt oder aber das am Anfang vorhandene Vermögen wird indexiert. Wird das geerbte oder vorhandenen Vermögen jedoch mehr wert, fällt diese Wertsteigerung in den Zugewinn. Dies kann beispielsweise durch Kursgewinn bei Aktien der Fall sein, jedoch auch bei der Wertsteigerung einer Immobilie oder eines Grundstückes. War ein Grundstück beispielsweise früher nur eine Ackerfläche in der Nähe der Ostsee, wird nun aber Bauland ist die Wertsteigerung erheblich. Allerdings der Wert einer Immobilie auch fallen. So Beispielsweise durch den Bau einer neuen Straße oder dem Umstand, dass das Haus durch eine Brand geschädigt wurde.

Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Schulden bei Beendigung des Güterstands, dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages, gehört.
Es gibt weder ein negatives Anfangsvermögen noch ein negatives Endvermögen. Schulden eines Ehegatten können im Rahmen dieser Rechengrößen nur bis zur Höhe des positiven Vermögensbetrags Berücksichtigung finden. Es geht hier um Zugewinn, nicht um eine Verteilung von Lasten. Der andere Ehegatte soll am erwirtschafteten Gewinn teilnehmen, nicht jedoch an Schulden beteiligt werden.

Dem Zugewinn unterliegen neben Bar, Bank, Aktien, und Immobilienvermögen auch private Lebensversicherungen auf Kapitalbasis und Anrechte der betrieblichen Altersversorgung, sofern ein Einmalbetrag zugesichert wird.

In der Praxis ist die Berechnung des Zugewinnausgleichs oft nicht ganz einfach. Probleme entstehen dabei sowohl bei der Ermittlung des Anfangsvermögens, als auch bei der Ermittlung des Endvermögens. Unproblematisch sind die Vermögenswerte ermittelt, wenn es sich um Wertpapiere oder Geld handelt. Bei Immobilien kann ein Streit entstehen durch die Bewertung. Je nachdem welches Ziel verfolgt wird – soll die Immobilie übernommen werden, oder soll sie veräußert werden – unterscheiden sich natürlich erheblich die Interessenlagen. Hier arbeiten wir mit Ihnen an einer Lösung um realistische Werte zu ermitteln.

Wir können für Sie jederzeit eine entsprechende Berechnung vornehmen.


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