geteiltes Sorgerecht - ihr Tip vom Anwalt in Rostock

Zunächst: das geteilte Sorgerecht ist nur eine Bezeichnung in der Umgangssprache für das gemeinsame Sorgerecht. Das gemeinsame Sorgerecht ist das Recht der Eltern, über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden. Der Sorgerechtsinhaber entscheidet über den Wohnort des Kindes, über die Erziehung des Kindes, auch darüber, ob diese religiös erfolgen soll oder nicht. Wie und welchem Umfang wird das Kind geimpft? Geht es in den Kindergarten und wenn ja in welchen? Welche Schule wird ausgewählt und natürlich viel, viel mehr.
Das Sorgerecht bei nichtverheirateten Eltern liegt mit der Geburt automatisch und allein bei der Mutter. Die Mutter kann dem Vater die gemeinsame Sorge durch Erklärung gegenüber dem Urkundsbeamten des Jugendamtes mit übertragen. Der Vater muss dies natürlich auch annehmen.
Bei verheirateten Eheleuten erlangen beide Eltern mit der Geburt des Kindes das geteilte Sorgerecht oder eben das gemeinsame Sorgerecht. Auch, wenn die Eltern des Kindes später heiraten, wird das Kind ehelich und automatisch mit der Hochzeit wird das vormalige alleinige Sorgerecht der Mutter zum gemeinsamen Sorgerecht.
Bei dem gemeinsamen Sorgerecht / geteilten Sorgerecht müssen beide Eltern gemeinsam zu einer Lösung für das Kind kommen.
Auch bei der Trennung der Eltern bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur durch ein Gerichtsverfahren zu erreichen. Es gibt keine Möglichkeit das Sorgerecht durch eine Erklärung „abzulegen“. Aber will einer der Eltern das Sorgerecht auf den andern Elternteil übertragen, ist eine solches gerichtliches Verfahren relativ unaufwändig. Das Jugendamt wird zwar dazu angehört, wenn aber keine Bedenken für die Übertragung der Sorge auf einen Elternteil allein bestehen, muss das Gericht eine solche Entscheidung treffen.
Das Sorgerecht erlischt in jedem Fall mit der Volljährigkeit des Kindes.
Das Sorgerecht hat nichts mit dem Recht auf Umgang mit dem Kind zu tun. Auch wenn kein Sorgerecht besteht, hat der andere Elternteil grundsätzlich eine Recht auf Umgang mit dem Kind. Auch Unterhaltsfragen haben mit dem Sorgerecht nichts zu tun. Auch ein mittelloser Elternteil kann das geteilte Sorgerecht ausüben, auch wenn das Kind nicht in seinem Haushalt lebt und er nicht in der Lage dazu ist, Unterhalt zu zahlen.
Der nichteheliche Vater kann nach heutigem Recht ein gerichtliches Verfahren anstrengen, um Mitinhaber der Sorge zu werden. Allerdsing ist das in der Praxis schwer zu erreichen. Denn sind sich die Eltern darüber einig, können Sie die Sorgeerklärung beim Jugendamt einreichen. Sind sich die Eltern jedoch uneins, ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht beschließt, dass die Eltern künftig gemeinsam das Sorgerecht ausüben, gering. Die gemeinsame elterliche Sorge wird nur dann vom Gericht beschlossen, wenn es für das Kindeswohl besser ist. Bei Streitigkeiten zwischen den Eltern ist dies schon unwahrscheinlich.
Auch beim dem geteilten Sorgerecht / gemeinsamen Sorgerecht entscheidet derjenige in dessen Haushalt das Kind sich aufhält über die Dinge des täglichen Lebens, also über die Ernährung, einfache Arztbesuche, jedoch ohne Operationen, der tägliche Umgang mit dem Spielgefährten der Kinder. Das gilt auch für den Elternteil, bei dem sich das Kind für die Zeit eines Umgangs oder einem Urlaub aufhält.
Über den Urlaub selbst beispielsweise müssen sich die gemeinschaftlich sorgeberechtigten Eltern einigen. Aber eine Urlaubsreise zu verweigern, ist nur in Fällen möglich, in den das Kindeswohl zumindest gefährdet erscheint. Es muss also gut begründet sein, wenn eine Zustimmung nicht erteilt wird. Wenn eine Zustimmung verweigert wird kann derjenige Elternteil, der die Zustimmung einfordert, auch eine gerichtliche Entscheidung erzwingen.
Gerade in letzter Zeit ist das immer wieder bei uns aktuell gewesen, wenn ein Elternteil einer umfassenden medizinischen Diagnostik und / oder Behandlung nicht zugestimmt hat, dass wir gerichtlich für das andere Elternteil tätig werden mussten.
Wenn Sie Fragen dazu haben – kontaktieren Sie mich gern!


Eingestellt am 17.09.2018 von C. Meyer-Martin
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