Voraussetzung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei gerichtlichem Sorgerechtstreit- oder UmgangsverfahrenNeuer Artikel

Immer wieder wird von einem Elternteil dem anderen Elternteil mit einem Gerichtsverfahren gedroht. Dies ist besonders oft der Fall bei Sorgerechtsstreitigkeiten oder bei Streitigkeiten um Umgang mit den Kindern.
Hierbei sollte derjenige, der einen Antrag einreicht, wissen, dass es nach dem Gesetzeswortlaut für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) oder Verfahrenskostenhilfe (VKH) drei Voraussetzungen gibt. Einerseits muss der Antragsteller nach seinen „persönlichen und wirtschaftlichen“ Verhältnissen nicht in der Lage dazu sein, die Kosten des Verfahrens aufzubringen. Anderseits darf die Sache nicht mutwillig sein und muss gewisse Erfolgsaussichten haben.
In der Regel ist ein Sorgerechtsstreit oder ein Umgangsstreit aussichtsreich.
Problematisch kann aber die „Mutwilligkeit“ sein. Gerade das Amtsgericht Rostock bewilligt Verfahrenskostenhilfe in einer Umgangsstreitigkeit oder einer Sorgerechtsstreitigkeit dann nicht, wenn nicht vorher das Jugendamt als Fachbehörde aufgesucht wurde. Es muss möglichst versucht worden sein, die Sache, ohne das Gericht zu klären. Dabei ist es nach Ansicht der meisten Familienrichter(Innen) in Rostock nicht erforderlich, dass Anwälte außergerichtlich eingeschaltet werden. Es genügt in der Regel, wenn diese in einem gerichtlichen Verfahren beauftragt werden, wenn die Eltern außergerichtlich alles unternommen haben, was möglich ist und ein Gerichtsverfahren unvermeidbar geworden ist. Häufig wird verlangt, dass bereits eine Einigung über eine Beratungsstelle, die vom Jugendamt vermittelt und bezahlt wird, fehlgeschlagen ist. Das Gericht versteht sich in diesen Verfahren, als letzte Möglichkeit einer Klärung der Problematik der Eltern.
In den Verfahren wird ein Ergebnis sehr häufig ein Vergleich sein, zumindest was Umgangssachen anbetrifft. Bei Sorgerechtsstreitigkeiten sind Entscheidungen des Gerichtes häufiger als Vergleiche. Hintergrund dabei ist, dass das Gericht in Familiensachen auf ein Einvernehmen der Parteien hinwirken soll. Das ist sogar in § 154 FamFG normiert. Das Gericht billigt solche Vergleiche, die dann auch vollstreckbar werden.
Vergleiche sind in diesen Angelegenheiten auch sinnvoll, denn die Eltern des Kindes, um das ein Verfahren geführt wird, müssen jahrelang noch miteinander auskommen. Das hört letztlich meist auch nicht mit der Volljährigkeit auf.
Haben Sie Fragen zu Umgangsverfahren oder Sorgerechtsverfahren? Fragen Sie Ihren Fachanwalt für Familienrecht Christoph Meyer-Martin in Rostock!


Eingestellt am 27.08.2019 von C. Meyer-Martin
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