Sozialrecht aktuell: Kosten FFP2 Masken Mehrbedarf bei Alg II?

Eine Familie aus dem Wetteraukreis, die Hartz-IV-Leistungen bezieht, beantragte ab März 2021 zusätzliche Leistungen für die Beschaffung von FFP2-Masken. Das Jobcenter lehnte dies ab. Die Familie begehrte hierauf eine einstweilige gerichtliche Anordnung. Das SozG Gießen lehnte die Kostenübernahme ab, dies wurde nun vom Hessischen LSG bestätigt:

Kosten für FFP2-Masken seien kein Mehrbedarf im Sinne des § 21 SGB II.

Es liege kein besonderer Bedarf vor, der über den Bedarf aller Bezieher von Grundsicherungsleistungen hinausgehe. Die Antragsteller hätten auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie mehr und teurere Masken benötigten als andere Leistungsbezieher. Zudem müssten Leistungsberechtigte prinzipiell die kostengünstigste und zumutbare Variante der Bedarfsdeckung wählen. Angesichts der Wiederverwendbarkeit von FFP2-Masken und dem inzwischen gesunkenen Preis sei nicht erkennbar, dass das menschenwürdige Existenzminimum der Antragsteller nicht gesichert werden könne oder das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eine Mehrbedarfsbewilligung erfordere.

Schließlich verwiesen die Richter auf die Einmalzahlung in Höhe von 150 €, die Bezieher von Grundsicherungsleistungen zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehrbedarfsaufwendungen jeweils erhalten. Damit werde der Bedarf auf andere Weise gedeckt.

Quelle: Hessisches LSG, Beschluss vom 17.05.2021, Az.: L 9 AS 158/21 B ER

Haben Sie Fragen zu diesem oder einem ähnlichen Sachverhalt? Dann wenden Sie sich gern an Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht aus Rostock Anja Martin!



Eingestellt am 07.06.2021 von A. Martin
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