Sanktionen Hartz IV / Arbeitslosengeld II wurden durch das Bundesverfassungsgericht entschärft!

Nach dem Urteil des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 05.11.2019 (Az. 1 BvL 7/16) sind die Regelungen für Sanktionen von Hartz IV-Empfängern deutlich entschärft worden. Im Ergebnis ist zu sagen, dass jetzt noch höchstens eine Streichung von 30 % des Anspruches nach umfangreicher individueller Belehrung möglich ist.
Bisher konnten die Jobcenter bei drei Verfehlungen des Leistungsempfängers binnen eines Jahres bis zu 100 % des Anspruches über bis zu drei Monate streichen. Da hat das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe nach einer Vorlage des Sozialgerichtes Gotha nun einen deutlichen Riegel vorgeschoben. Argumentiert wird vom Sozialgericht Gotha, dass das menschenwürdige Existenzminimum vom Staat gedeckt werden müssen. Dieses dürfe nicht durch Sanktionen angreifbar sein.

Dem gab das Bundesverfassungsgericht in Teilen Recht. Kürzungen / Sanktionen dürfen grundsätzlich möglich sein. Voraussetzung ist jedoch eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Diese sei bei einer 30%igen Kürzung noch gegeben. Höhere Kürzungen seien kaum vertretbar. So drohe der Verlust der Wohnung, Gesundheitsprobleme wegen fehlendem Versicherungsschutz, das Abgleiten in die Kriminalität oder eine Verschuldung des Leistungsempfängers. Auch würden außergewöhnliche Härten, wie Erkrankungen usw. nicht genügend berücksichtigt. Ebenso fände keine Berücksichtigung, dass wenn die Mitwirkung nun doch noch erfolgt vom Leistungsempfänger, dass dann die Sanktion auch früher enden würde.

Sanktionsbescheide, welche inder Vergangenheit ergangen sind, können jetzt noch in Überprüfung gestellt werden. Abgeändert oder angepasst müssen sie aber nur ab dem Datum der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes.

Bei Fragen kontaktieren Sie gern Ihre Fachanwältin Anja Martin aus Rostock !



Eingestellt am 13.11.2019 von A. Martin
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