Rostocker Leitlinien und Düsseldorfer Tabelle 2020 – Neue Selbstbehaltssätze ab dem 01.01.2020

Nachdem die Düsseldorfer Tabellen zum Unterhalt pünktlich zum Jahreswechsel aktualisiert wurden, hat auch das Oberlandesgericht Rostock seine Leitlinien angepasst. Wie ich bereits in einem älteren Artikel darlegt habe, wurden nicht nur die Tabellensätze angehoben, sondern darüber hinaus auch die Selbstbehaltssätze.
Aber – anders als die Düsseldorfer Tabelle - wird in den „Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichtes Rostock“ in den erhöhten Selbstbehaltssätzen keine Differenzierung hinsichtlich der darin enthaltenen Wohnkosten vorgenommen. In den Düsseldorfer Tabelle heißt es, im Abschnitt A und B (Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt) jeweils, dass im Selbstbehalt jeweils bis 430,00 € für Unterkunft, einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizkosten enthalten sind. In den Leitlinien des OLG Rostock gibt es keine diesbezügliche Differenzierung. Das bedeute letztlich, dass die Familiengerichte in Mecklenburg-Vorpommern freier in der Würdigung der Einkünfte und der Festlegung des Selbstbehaltes sind. Denn ansonsten müssten sich die Gerichte Gedanken darüber machen, wie sie damit umgehen, wenn ein Unterhaltspflichtiger eine höhere Warmmiete als 430,00 € zahlt. Steigt dann der Selbstbehalt? Oder wird vom Unterhaltspflichtigen dann ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt?
Der Bedarf des Studenten in Mecklenburg-Vorpommern wird durch die Leitlinien des OLG Rostock auf 860,00 Euro monatlich festgelegt. Darin sind die Kosten für die Wohnung enthalten, nicht aber Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und Studiengebühren (die Semestergebühren zählen da jedoch nicht dazu).
Die monatlichen Selbstbehaltssätze betragen seit dem 01.01.2020 im Bezirk des Oberlandesgerichtes Rostock:
- 1.160,00 € eines Erwerbstätigen gegenüber seinen minderjährigen Kindern
- 960,00 € eines Nichterwerbstätigen gegenüber seinen minderjährigen Kindern
- 1.400,00 € gegenüber volljährigen Kindern, die nicht mehr zur Schule gehen

- 1.280,00 € gegenüber dem anderen Elternteil bei nichtehelichen Kindern

- 1.280,00 € gegenüber dem Ehegatten, bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen oder

- wenn das Einkommen nicht ausreicht, um alle Unterhaltspflichten zu erfüllen, kann dieser aus 1.160,00 € (und beim nicht Erwerbstätigen 960,00 €) abgesenkt werden.
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Als Fachanwalt für Familienrecht aus Rostock helfe ich Ihnen gern! Rufen Sie mich an…



Eingestellt am 20.02.2020 von C. Meyer-Martin
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