Kosten einer Privatschule - Kindesunterhalt und Mehrbedarf

Immer häufiger werden Kinder auf Privatschulen geschickt. Nun hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Verfahren entschieden (Hinweisbeschluss 26.07.2018 zu 4 UF 92/18), dass die Kosten einer Privatschule keinen Mehrbedarf im unterhaltsrechtlichen Sinne darstellen. Das war pauschal auch in der Vergangenheit nicht so zu bewerten. Das eigentlich Neue an dieser Entscheidung ist, dass die Eltern das Kind nach gemeinsamer Entscheidung auf eine Privatschule geschickt haben und danach ein umzugsbedingter Schulwechsel erfolgte. Der Schulwechsel erfolgte nach der Trennung, die Einschulung erfolgte erneut auf einer Privatschule. Die Mutter hat auch am neuen Wohnort – jedoch allein – eine Privatschule ausgesucht. Nach der Mutter war das Kind durch Umzug und Trennung belastet, und daher aufgrund der geringeren Klassengröße die Privatschule vorzugswürdig und für die Integration des Kindes in das neue Lebensumfeld wichtig.
Das OLG folgte diesen Gründen nicht. Denn mit der Trennung sei für das Kind, eine neue Situation entstanden. Es gebe auch keinen sachlichen Grund für den Besuch einer Privatschule, eine kostenfreie staatliche Schule sei zumutbar.
So hätten auch ich als Fachanwalt für Familienrecht in Rostock die Sache eingeschätzt: Entweder es gibt für den Besuch einer Privatschule gute sachliche Gründe oder man hat sich vorher mit dem andern Elternteil auf den weiterten Besuch der Privatschule und die Finanzierung der Kosten der Schule geeinigt.
Haben Sie vor Ihr Kind auf eine Privatschule zu schicken? Stimmt der andere Elternteil des Kindes nicht zu? Ich berate Sie gern!


Eingestellt am 21.01.2019 von C. Meyer-Martin
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