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Kinderbonus oder Corona – Kindergeld und Kindesunterhalt
Die Auszahlung dieses Betrages erfolgt ohne Antragserfordernis für alle Kinder, für die im Jahr 2020 zumindest für einen Monat Anspruch auf Kindergeld besteht. Das kann den Volljährigen treffen, der ab Juli kein Kindergeld mehr bezieht, genauso wie das Kind, welches erst im Dezember 2020 geboren wird.
Da dieser Kinderbonus die gleichen Voraussetzungen hat, wie das Kindergeld, ist dies auch Unterhaltsrechtlich so zu behandeln, wie Kindergeld im Unterhalt zu behandeln ist. Das heißt für den Unterhaltspflichtigen: Er kann vom üblichen Unterhaltszahlbetrag, den halben Kinderbonus abziehen. Das heißt die Unterhaltszahlung verringert sich für September um 100 € und im Oktober nochmals um 50 € je Kind.
Allerdings habe ich in einem Fall vor dem Amtsgericht in Güstrow schon eine abweichende Meinung einer Familienrichterin vernommen. Das bedeutet für den Unterhaltspflichtigen, dass es am besten ist, wenn das mit dem anderen Elternteil besprochen wird und Einvernehmen erzielt wird. Andernfalls muss man damit rechnen, dass es im Nachhinein Auseinandersetzungen darüber gibt. Der Nachteil ist, dass die Rechtsprechung sich dazu erst dann positioniert haben wird, wenn die wenn die Zahlungen längst erfolgt sind.
Haben Sie Fragen zum Kindesunterhalt und zur Verrechnung des Kindebonus mit künftigen Zahlungen von Kindergeld? Fragen Sie gern bei Rechtsanwalt Christoph Meyer-Martin aus Rostock an!
Eingestellt am 06.10.2020 von C. Meyer-Martin
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