Haftung für Schulden der Eltern im Sozialrecht

Beschränkung der Minderjährigenhaftung

In unserer Kanzlei in Rostock kommen jetzt vermehrt Anfragen von frisch volljährig gewordenen Mandanten, die Post von einem Amt bekommen haben, welches nun Schulden eintreibt, die die Eltern der Mandanten während der Minderjährigkeit dieser verursacht haben.
Der nun frisch volljährige Mandant haftet grundsätzlich ja, jedoch nur beschränkt.
Erstattungsansprüchen des Jobcenters (und auch anderer Leistungsträger) kann eine Beschränkung der Minderjährigenhaftung gemäß § 1629a, „ (1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen…kann entgegenstehen. Gemäß § 1629 a BGB haftet der „Volljähriggewordene“ für Verbindlichkeiten nur mit dem Vermögen, das zum Zeitpunkt seiner Volljährigkeit vorhanden ist.“
§ 1629 a BGB ist auch im Rahmen der Rückforderung/Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II entsprechend anwendbar.
Wenn der Minderjährige nun 18 Jahre alt geworden ist und einen solchen Brief bekommen hat, haftet er mit dem Vermögen, welches an seinem 18. Geburtstag tatsächlich vorhanden ist. Das ist in der Regel nicht viel.
Die durch das Minderjährigenhaftungsbegrenzungsgesetz 1998 in Kraft getretene Vorschrift begrenzt die Auswirkungen der Vertretungsmacht der Sorgeberechtigten in der Weise, dass ein Volljähriger für Verpflichtungen aus Geschäften, die während seiner Minderjährigkeit eingegangen wurden, nur mit dem beim Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögen haftet.
Der Volljährige kann die Haftung für von seinen Eltern verantwortete Verbindlichkeiten auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränken, indem er die Einrede gemäß §1629?a Abs.1 S.2 BGB erhebt, sich also auf die Haftungsbeschränkung für Minderjährige beruft.
Die Haftungsbeschränkung muss durch Einrede im Verfahren geltend gemacht werden. Wenn feststeht, dass zum Zeitpunkt der Volljährigkeit kein vollstreckbares Vermögen vorliegt, hat die Geltendmachung der Einrede Aussicht auf Erfolg.

Haben Sie Fragen dazu oder selbst solche Post bekommen ? Kontaktieren Sie mich, Fachanwältin für Sozialrecht Anja Martin aus Rostock!



Eingestellt am 15.01.2020 von A. Martin
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