Familienrechtliche Probleme beim Wechselmodell

Das Wechselmodell hier bei uns in der Praxis wird vermehrt von zumindest einem Elternteil gewünscht. Den Eltern sollte jedoch bewusst sein, dass es gesetzliche Regelungen zum Wechselmodell bislang nicht gibt. Gleichwohl sind die Gerichte immer wieder mit diesem Modell konfrontiert. Die Gerichte haben dann auch für einige Fragen Lösungen erarbeitet. Es ist jedoch zu erwarten, dass in naher Zukunft gesetzliche Regelungen geschaffen werden.

Bezüglich der tatsächlichen Anordnung des Wechselmodels gibt es Gerichte, die ein Elternteil aufgrund des Antrages des anderen Elternteiles dazu verpflichten, dies künftig durchzuführen. Die hiesigen Gerichte (Amtsgericht Rostock, Amtsgericht Güstrow) sind zumindest sehr zurückhaltend, was die Anordnung des Wechselmodells anbetrifft. In der Regel wird lediglich ein sogenannter erweiterter Umgang angeordnet oder auf Anraten des Gerichtes vereinbart.

Für die Bereiche, in denen es keine gesetzlichen Regelungen gibt, müssen sich die Eltern einvernehmlich auf eine Regelung verständigen.

Keine Regelung gibt unter anderem für den Wohnsitz des Kindes. Den ersten Wohnsitz kann das Kind nur an einem Ort haben.

Mit diesem Wohnsitz entscheidet sich auch die Steuerklasse der Eltern. Die Steuerklasse II erhält der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist. Der andere Elternteil erhält die Steuerklasse I. Dies wirkt sich nicht unerheblich in der Lohnsteuer aus. So sinkt beispielsweise bei einem Einkommen in Höhe von brutto 1.800 € die Steuerlast in der Steuerklasse II um knapp 40 € gegenüber der Steuerklasse I. Der Kinderfreibetrag kommt unabhängig vom Wechselmodell jedem Elternteil zu ½ zugute.

Das Kindergeld wird nur an einen der beiden Elternteile ausgezahlt. Eine hälftige oder anteilige Auszahlung von Kindergeld gibt es nicht und es gibt auch keinen Anspruch darauf.

Ein sehr weit verbreiteter Irrtum geht davon aus, dass bei Vereinbarung eines Wechselmodells kein Unterhalt gezahlt werden muss. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn Unterhalt wird nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB nur dann durch die Betreuung erfüllt, wenn das Kind auch in seinem Haushalt lebt. Das ist bei dem sogenannten paritätischen Wechselmodell nur für die Hälfte des Monats der Fall. Für den restlichen Monat besteht nach § 1612 Absatz 1 Satz 1 BGB die Verpflichtung zur Zahlung einer „Geldrente“. Die Eltern müssten also über absolut gleiche finanzielle Voraussetzungen, sowohl was das Einkommen als auch das Vermögen anbetrifft verfügen, um einen Unterhaltsanspruch wegen gleich hoher Ansprüche auszuschließen. Das ist praktisch nie der Fall.

In einem weiteren Beitrag werden wir den Eltern, die den Unterhalt bei Wechselmodell selbstständig ermitteln wollen, einige Hilfen zur Verfügung stellen.

Abschließend bleibt anzumerken, dass das Wechselmodell aus Sicht des Verfassers Herrn Rechtsanwalt Meyer-Martin aus Rostock für die Kinder grundsätzlich ein guter Ansatz ist, wenn sich beide Eltern einbringen wollen. Das setzt aber voraus, dass das Verhältnis der Eltern so gut ist, dass man auch selbstständig und gemeinsam alle Belange des zu betreuenden Kindes regeln kann. Ist das nicht möglich, ist eine andere Form der Betreuung möglicherweise besser.

Haben Sie Fragen zum Wechselmodell? Dann kontaktieren Sie uns gern!



Eingestellt am 25.10.2021 von C. Meyer-Martin
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