Erhöhen Provisionen das Elterngeld?

Können Provisionen als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen oder bindet ihre Anmeldung zur Lohnsteuer als sonstige Bezüge die Beteiligten des Elterngeldverfahrens, wenn die Lohnsteueranmeldung durch den Arbeitgeber bestandskräftig geworden ist? Mit dieser Frage befasste sich der 10. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 25. Juni 2020 um 11.30 Uhr (Aktenzeichen B 10 EG 3/19 R).

Die Klägerin ist Steuerfachwirtin. Sie erzielte vor der Geburt ihrer Tochter (20. September 2016) neben ihrem monatlichen Gehalt in Höhe von circa 2 200 Euro jeden Monat eine Provision in Höhe von 500 bis 600 Euro, die lohnsteuerrechtlich von ihrer Arbeitgeberin als sonstiger Bezug eingestuft wurde. Der beklagte Freistaat bewilligte der Klägerin Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter, ohne bei der Bemessung die Provisionen zu berücksichtigen. Als sonstige Bezüge seien sie Elterngeldrechtlich nicht relevant.

Das Sozialgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung der Arbeitgeberin abgewiesen.

Das Landessozialgericht hat der Klage auf höheres Elterngeld stattgegeben. Die von der Klägerin bezogenen Provisionen seien nicht als sonstige Bezüge von der Bemessung des Elterngeldes ausgeschlossen, sondern steuerrechtlich als laufender Arbeitslohn einzustufen. Die Lohnsteueranmeldung der Arbeitgeberin sei unzutreffend gewesen. Eine Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung könne es für das Elterngeldrecht nicht geben.

Das Bundessozialgericht hat die Revision des beklagten Freistaats zurückgewiesen. Die der Klägerin in den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeiträumen regelmäßig und lückenlos gezahlten Provisionen, sind materiell steuerrechtlich als laufender Arbeitslohn einzustufen.

Die anderslautende Lohnsteueranmeldung der Arbeitgeberin steht nicht entgegen.
Die Lohnsteueranmeldung bindet zwar grundsätzlich die Beteiligten im Elterngeldverfahren. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Regelungswirkung der Lohnsteueranmeldung weggefallen ist, weil sie - wie hier aufgrund eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids - überholt ist.

Quelle: Pressemitteilungen des Bundessozialgerichtes Nr. 12/13 aus 2020 vom 17.06.2020 und 25.06.2020

Haben Sie Fragen dazu ? Kontaktieren Sie gern Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht Frau Anja Martin aus Rostock!



Eingestellt am 30.06.2020 von A. Martin
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

Ihre Ansprechpartner
Kanzlei Meyer-Martin - Ihr Rechtsanwälte für Familienrecht in Rostock
Ihre Experten für Familienrecht und Sozialrecht
Sie finden uns in Rostock
Kanzlei Meyer-Martin
Waldemarstraße 20a
D-18057 Rostock

Telefon: 0381 / 66 64 77 7
Telefax: 0381 / 66 64 77 8

Kanzlei[at]Raemm.de

Google Bewertungen:
Google Bewertungen Ihrer Anwaelte in Rostock Wir freuen uns auf Ihr Feedback. Vielen Dank.

News / Aktuelles
Familienrecht: Was passiert mit den Haustieren im Falle der Trennung/Scheidung?
Das Amtsgericht Marburg hat über Haustiere im Rahmen einer Hausratsaufteilung e... [weiterlesen]

2024
Ein gutes und gesundes neues Jahr 2024 wünschen wir allen Mandanten und Geschäf... [weiterlesen]

Weihnachten und Start ins Jahr 2024!
Einfach nur danke für das tolle Jahr 2023! Danke, dass Ihr unsere Mandanten se... [weiterlesen]