Die Immobilie in der Scheidung Teil 2

Im Falle einer Trennung und Scheidung stellt sich immer wieder die Frage: Was geschieht mit der im Eigentum stehenden Immobilie? Egal ist dabei, ob es sich um eine Eigentumswohnung in Rostock oder ein Einfamilienhaus in Warnemünde oder eine Villa mit See- oder Meerblick in Markgrafenheide, an den Schweriner Seen oder an der Müritz handelt.
Dabei ist die wichtigste Frage, die aufgeklärt werden muss: Wer steht im Grundbuch? Dies ist die Grundlage auf der eine Lösung gesucht werden muss! Wir unterscheiden zunächst in zwei Fallgruppen: entweder ist nur ein Ehepartner Eigentümer der Immobilie oder es sind beide Ehegatten, dann in der Regel zu Bruchteilen.
Sind beide Ehegatten Bruchteilseigentümer, ist der Wege ein vollständig anderer, als wenn einer Allein-Eigentümer der Immobilie ist. Grundsätzlich empfiehlt sich hier in jedem Fall eine Einigung der Ehegatten herbeizuführen, die im Idealfall in einer notariellen Vereinbarung, auch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung genannt, mündet.
Die folgenden Punkte sind lediglich Anregungen, wie man zu einer Lösung kommen kann. Oft sind Sachzwänge vorhanden, die gelöst werden müssen – wie z.B. der Umstand, dass die Immobilie noch stark durch ein Darlehen belastet ist oder ein Ehegatte nicht in der Lage ist, den Wert des Bruchteils an den anderen Ehegatten zu zahlen.
Folgende Möglichkeiten bieten sich an:
- Die gemeinsame Immobilie wird gemeinsam an einen Dritten vermietet. Von den Mieteinkünften wird das Darlehen beglichen. Die Nebenkosten trägt der Mieter.

- Die Immobilie wird verkauft. Nach Abzug der Kosten oder noch offenen Darlehen und möglicherweise Vorfälligkeitsentschädigung für die finanzierende Bank wird der Erlös entsprechend der Bruchteile aufgeteilt.

- Ein Ehegatte übernimmt die Immobilie als Alleineigentümer. Dieser wird den anderen dann entsprechend dem Marktwert der Immobilie auszahlen müssen. Dabei kann auch geregelt werden, dass einer das noch vorhandene Darlehen allein abträgt.

- Die Immobilie wird „Zwecks Auflösung der Gemeinschaft“ (sog. Teilungsversteigerung) zwangsversteigert. Dies ist die letzte Option, wenn eine Einigung zwischen den Ehegatten nicht möglich ist.
Allerdings sind grundsätzlich immer auch „Mischformen“ möglich, so dass beispielsweise vereinbart wird, dass die Immobilie erhalten bleibt bis die Kinder volljährig sind und dann entweder veräußert wird oder neu verhandelt wird, was mit der Immobilie geschehen kann.
Haben Sie Fragen dazu oder benötigen Sie Hilfe? Ihr Fachanwalt für Familienrecht – Rechtsanwalt Christoph Meyer-Martin - steht ihnen gern zur Seite.
Im ersten Teil zu „Die Immobilie in der Scheidung“ haben wir die Frage erörtert, wie die Situation zu lösen ist, wenn ein Ehegatte Alleineigentümer ist. Siehe dazu hier. (LINK)
Lesen Sie auch unsere Artikel „Wert des Hauses berechnen“ – Tipp zum Zugewinn vom Fachanwalt für Familienrecht Christoph Meyer-Martin!



Eingestellt am 22.10.2019 von C. Meyer-Martin
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