Anspruch auf ALG I nach der Nahtlosigkeitsregelung? (§ 145 SGB III)

Sie sind von der Krankenkasse ausgesteuert?

Krankengeld ist ausgeschöpft?

Ein Rentenantrag wurde gestellt, aber noch nicht beschieden?

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I ist in dem Fall nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung gegeben bis zur Entscheidung der Rentenversicherung über Ihren Rentenantrag.

Was ist jedoch, wenn bei Antragstellung auf ALG I / oder später bereits der Rentenantrag von der Rentenversicherung zwar abgelehnt wurde per Bescheid, dieser jedoch jetzt klag- oder widerspruchsbefangen ist?

Die negative Entscheidung über die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente lässt die Sperrwirkung des § 145 III SGB III nicht per se entfallen. Anders die positive Entscheidung, wenn die DRV dem Rentenantrag statt gibt. So hat es das SG Stuttgart in einer neueren Entscheidung vom 06. Mai 2019, Aktenzeichen S 21 AL 1622/19 entschieden. Dabei stützen sich die Stuttgarter Sozialrichter auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09. 09.1999, Aktenzeichen B 11 AL 13/99 R und einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 12.12.2003, L 8 AL 4897/02.

Lehnt die Deutsche Rentenversicherung einen Antrag auf EM-Rente auf, so muss die Bundesagentur für Arbeit durch eigene Ermittlungen prüfen, ob der Versicherte tatsächlich in der Lage ist mehr als 15 Stunden in der Woche innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten seine Arbeitskraft verwertbar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einzusetzen. Dies wird immer dann interessant, wenn die BA zuvor die Nahtlosigkeit durch Gutachten nach Aktenlage positiv bewertet hat und einen entsprechenden Bewilligungs¬bescheid ausgestellt hat. Gleiche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Bundesagentur für Arbeit den Leistungsbescheid aufhebt, weil die Deutsche Rentenversicherung eine EM-Rente positiv bewilligt. Denn die BA ist an die Inhalte der Entscheidung des Renten¬bescheides nicht gebunden. Vor allem für diejenigen Versicherten wird diese Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung sein, die eine Ablehnung der EM-Rente nur wegen Fehlens der versicherungs-rechtlichen Voraus¬setzungen erhalten.

Ein erhobener Widerspruch oder eine Klage gegen den ablehnenden Rentenbescheid hat per se somit keine Auswirkungen auf einen Anspruch aus § 145 SGB III. Liegt bei Beantragung des ALG I ein ablehnender Bescheid (auch ein nicht rechtskräftiger Bescheid) der Erwerbsminderungsrente durch die Rentenversicherung vor, so kann der Anspruch auf ALG I nach der Nahtlosigkeitsregelung unter oben genannten Voraussetzungen doch noch greifen. Ansonsten ist er nicht gegeben. Oft wird dies von der BA für Arbeit nicht hinreichend geprüft.

Haben Sie Fragen dazu? Die beantwortet Ihnen Frau Rechtsanwältin Anja Martin aus Rostock, als Fachanwältin für Sozialrecht, gern!



Eingestellt am 24.09.2020 von A. Martin
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