Steuerliche Veranlagung bei Trennung und Scheidung

Immer wieder stellt sich bei Trennung und späterer Scheidung die Frage nach der steuerlichen Veranlagung. Dies fängt bei der Steuerklassenwahl an und hört bei den gemeinsamen Steuererklärungen auf.
Die Ehegatten sind üblicherweise ohne anderslautende Anträge jeweils in der Lohnsteuerklasse 4. Für jedes gemeinsame Kind erhält jeder der Ehegatten einen halben Kinderfreibetrag. Bei großen Einkommensunterschieden wird häufig eine Änderung der Lohnsteuerklassen in der Ehe vorgenommen. Der Besserverdienenden erhält dann in der Regel die Steuerklasse 3 und alle Kinderfreibeträge und der weniger Gutverdienende die Lohnsteuerklasse 5. Das Gehalt wird in der Lohnsteuerklasse 5 besonders stark besteuert, aber das Gehalt in der Steuerklasse 3 eben nicht. Durch diese Wahl der Steuerklassen lässt sich eine höheres monatliches Netto-Familieneinkommen erzielen. Aber, es bedeutet auch, dass die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung abgeben müssen.
Bei der steuerlichen Zusammenveranlagung kommt dann das Ehegattensplittung zur Anwendung. Das bedeutet, dass eine günstigere Einkommensteuerquote angewendet wird.
Mit der Trennung muss sich daran noch nichts ändern. Zumindest aber ab dem Kalenderjahr, welches auf die Trennung folgt, muss eine steuerliche Einzelveranlagung durchgeführt werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist es erforderlich, dass die Steuerklassen geändert werden.
Wird Unterhalt gezahlt, dürfen und müssen die Steuerklassen 3 und 5 aus familienrechtlicher Sicht bis zum nächsten Jahresbeginn so bleiben. Sowohl das höhere Einkommen, als auch das niedrigere Einkommen fließt in die Berechnung des Unterhaltes ein. Mit dem Wechsel der Steuerklasse muss der Unterhalt dann aber auch neu berechnet werden.
Auch für das Jahr der Trennung kann noch eine gemeinschaftliche Steuererklärung eingereicht werden. Hier lauern erhebliche finanzielle Gefahren! Gibt ein Ehegatte eine Steuererklärung allein ab und zahlt das Finanzamt eine Steuerrückerstattung, kann das dazu führen, dass diese Steuer letztlich der andere Ehegatte zahlen muss. Das ist aus familienrechtlicher Sicht zwar nicht in Ordnung und kann notfalls auch gerichtlich abgeändert werden, aber wenn das vom Finanzamt ausgezahlte Geld bereits verbraucht ist und der rückzahlungspflichtige Ehegatte die Rückzahlung nicht leisten kann, passiert es immer wieder, dass der Besserverdienende die Zahlung letztlich doch noch leisten muss.
Darum sollte man sich frühzeitig kümmern und insbesondere, wenn verschiedene Lohnsteuerklassen gewählt wurden, immer auf die gemeinsame Veranlagung drängen. Sonst kann es teuer werden!
Haben Sie Fragen dazu? Als Fachanwalt für Familienrecht in Rostock bin ich gern für Sie da. Kontaktieren Sie mich!


Eingestellt am 18.12.2018 von C. Meyer-Martin
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

Ihre Ansprechpartner
Kanzlei Meyer-Martin - Ihr Rechtsanwälte für Familienrecht in Rostock
Ihre Experten für Familienrecht und Sozialrecht
Sie finden uns in Rostock
Kanzlei Meyer-Martin
Waldemarstraße 20a
D-18057 Rostock

Telefon: 0381 / 66 64 77 7
Telefax: 0381 / 66 64 77 8

Kanzlei[at]Raemm.de

Google Bewertungen:
Google Bewertungen Ihrer Anwaelte in Rostock Wir freuen uns auf Ihr Feedback. Vielen Dank.

News / Aktuelles
Familienrecht: Was passiert mit den Haustieren im Falle der Trennung/Scheidung?
Das Amtsgericht Marburg hat über Haustiere im Rahmen einer Hausratsaufteilung e... [weiterlesen]

2024
Ein gutes und gesundes neues Jahr 2024 wünschen wir allen Mandanten und Geschäf... [weiterlesen]

Weihnachten und Start ins Jahr 2024!
Einfach nur danke für das tolle Jahr 2023! Danke, dass Ihr unsere Mandanten se... [weiterlesen]