Kein Anspruch des Vermieters auf Ausgleich von Mietrückstränden gegen Jobcenter

Bundessozialgericht, Urteil vom 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R -
Einem Vermieter steht gegen das Jobcenter kein Anspruch auf Mietzahlungen und somit kein Anspruch auf Ausgleich von Mietrückständen des Wohnungsmieters zu, auch wenn das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter zahlt. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Vermieter gegen das Jobcenter auf Zahlung von Mietrückständen der Wohnungsmieter für Juni 2012 bis September 2013. Die Mieter bezogen unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ALG II. Das Jobcenter zahlte die Miete direkt an den Vermieter.
Die Klage blieb sowohl vor dem Sozialgericht München als auch dem Bayerischen Landessozialgericht erfolglos. Dem Vermieter stehe nach Ansicht der Gerichte kein Direktanspruch gegen das Jobcenter zu. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Vermieters.
Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Vermieters zurück. Der Vermieter könne vom Jobcenter nicht den Ausgleich der Mietrückstände verlangen. Zum einen liege in einer mietvertraglichen Zahlungsverpflichtung eines ALG II-Beziehers kein gesetzlicher Schuldbeitritt des Jobcenters. Zum anderen begründe eine Direktzahlung der ALG II-Leistung an den Vermieter gemäß § 22 Abs. 7 SGB II keine eigenen Ansprüche des Vermieters gegen das Jobcenter. Durch eine Direktzahlung werde ausschließlich eine abweichende Empfangsberechtigung und kein eigener Rechtsanspruch des Zahlungsempfängers gegen das Jobcenter begründet.
Fragen dazu? Kontaktieren Sie mich, Ihre Fachanwältin für Sozialrecht in Rostock!


Eingestellt am 12.02.2019 von A. Martin
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

Ihre Ansprechpartner
Kanzlei Meyer-Martin - Ihr Rechtsanwälte für Familienrecht in Rostock
Ihre Experten für Familienrecht und Sozialrecht
Sie finden uns in Rostock
Kanzlei Meyer-Martin
Waldemarstraße 20a
D-18057 Rostock

Telefon: 0381 / 66 64 77 7
Telefax: 0381 / 66 64 77 8

Kanzlei[at]Raemm.de

Google Bewertungen:
Google Bewertungen Ihrer Anwaelte in Rostock Wir freuen uns auf Ihr Feedback. Vielen Dank.

News / Aktuelles
Familienrecht: Was passiert mit den Haustieren im Falle der Trennung/Scheidung?
Das Amtsgericht Marburg hat über Haustiere im Rahmen einer Hausratsaufteilung e... [weiterlesen]

2024
Ein gutes und gesundes neues Jahr 2024 wünschen wir allen Mandanten und Geschäf... [weiterlesen]

Weihnachten und Start ins Jahr 2024!
Einfach nur danke für das tolle Jahr 2023! Danke, dass Ihr unsere Mandanten se... [weiterlesen]