Jobcenter muss keinen Abiball finanzieren

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2018, Az. S 43 AS 2221/18

Ein Abiturientenball ist teuer, die Teilnahme kostet, Kleidung kostet, Schuhe kosten. Ist das ein notwendiger Mehrbedarf im Sinne des SGB II?
Die Teilnahme am Abiball zählt zum Privatvergnügen. Schüler, deren Eltern ALG II-Leistungen beziehen, haben daher keinen Anspruch auf zusätzliche finanzielle Unterstützung. Das hat das Sozialgericht in Düsseldorf entschieden (Urteil vom 22.10.2018, Az. S 43 AS 2221/18). Denn Grundsicherungsleistungen dienten der Existenzsicherung. Es gäbe keinen Anspruch darauf, an gesellschaftlichen Ereignissen teilnehmen zu können.
Jobcenter lehnt Kostenübernahme ab.
Teilnahme am Abiball stellt keinen Mehrbedarf im Sinne des SGB II dar, so die Richter des SG Düsseldorf.
In dem verhandelten Fall hatten zwei Schülerinnen geklagt, die mit ihrer Mutter in einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft leben. Für die Abiturfeier wollten sie zusätzlich jeweils rund 200 Euro vom Jobcenter. Ihre Begründung: Es handele sich um einen unabweisbaren Mehrbedarf. Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme allerdings ab.
SG verneint Verpflichtung zur Teilnahme am Abiball.
Die Klage hatte keinen Erfolg: Die Teilnahme an der privaten Schulabschlussfeier sei zwar wünschenswert, befand das Gericht. Sie war jedoch nicht schulisch verpflichtend oder geboten. Daher gebe es hier keinen Mehrbedarf. Da die Kosten für die Feier bereits längere Zeit feststanden, hätten die beiden Schülerinnen auch sparen oder einen Job annehmen können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Meiner Meinung nach zählt das Argument, dass die Schülerinnen einen Job dafür hätten annehmen können, nicht. Dieses Einkommen wäre dann nämlich bedarfsmindernd auf den laufenden ALG II – Bezug unter Abzug der Freibeträge angerechnet worden.
Haben Sie Fragen zum Mehrbedarf? Kontaktieren Sie Ihre Fachanwältin für Sozialrecht in Rostock, Frau Martin!



Eingestellt am 26.02.2019 von A. Martin
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