Kindesunterhalt

Nach dem § 1601 BGB sind die Verwandten in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 01.01.2008 gibt es den gesetzlich geregelten "Mindestunterhalt" für minderjährige Kinder.
Ausgestaltet wird diese Norm jedoch durch die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien des jeweilig zuständigen Oberlandesgerichtes. In Rostock sind das die Leitlinien des OLG Rostock.

Die Eltern haben grundsätzlich eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit bis zum gesetzlichen Mindestunterhalt. Dies bedeutet, dass sich ein Arbeitsloser nicht darauf berufen kann, dass er nicht genügend Einkünfte hat, um den Unterhalt begleichen zu können. Im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit werden an den Unterhaltsverpflichteten extrem hohe Anforderungen gestellt. Die Gerichte neigen dazu von dem Pflichtigen zu verlangen, dass dieser sich im Umfang einer vollschichtigen Tätigkeit bewirbt. Das bedeutet, dass ein zum Unterhalt verpflichteter sich im Umfang von 40 Stunden pro Woche bewerben muss. Erst, wenn er dies nachweisen kann, ist er seiner gesteigerten Erwerbsverpflichtung nachgekommen. Dies ist nach meiner Ansicht schon aus Kostengründen meist nicht realisierbar. Von einem ungebundenen Elternteil wird eine bundesweite Bewerbungstätigkeit verlangt.

Hat ein pflichtiger Einkommen und kann nicht mehr erwirtschaften, dann verbleibt ihm der "Selbstbehalt". Nach den aktuellen Rostocker Leitlinien sind dies für den Bereich des OLG Rostock 1.080,00 €. Allerdings darf der Unterhaltsverpflichtete auch notwendige Ausgaben, die aufgrund der Erwerbstätigkeit entstehen, von seinem Einkommen abziehen. In der Regel sind dies zumindest Fahrtkosten und Versicherungen zur Absicherung der Arbeitskraft. Diese Grenze zum Selbstbehalt wird jedoch auch von den Gerichten nicht immer eingehalten. Generell gilt, dass eine Festsetzung von Unterhalt durch die Gerichte nur erschwert erreicht werden kann.
Dabei wird das Einkommen um die beruflichen Aufwendungen verringertes Nettoeinkommen zugrunde gelegt. Von diesem Unterhaltsbeträgen kann jeweils noch das hälftige Kindergeld, derzeit 97,00 € (für die ersten beiden Kinder, für das dritte Kind 100,00 € und ab dem vierten Kind 112,50 €) abgezogen werden, so dass sich die Zahlbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle (Seite 5 ergeben).

Wir verweisen auf die Düsseldorfer Tabelle, die auch hier unter Service als PDF angesehen werden kann. Weiteren Aufschluss geben auch die dort ebenfalls einzusehenden Leitlinien der Oberlandesgerichte. Insbesondere zu den Abzugsbeträgen und berufsbedingten Aufwendungen.

Allerdings ändert sich sofort bei eigenem Einkommen des Kindes (zum Beispiel, weile Ausbildung begonnen wird) und bei Volljährigkeit des Kindes die gesamte Situation. Der Unterhalt muss dann neu berechnet werden.

Problematisch ist nach der letzten großen Unterhaltsrechtsreform zumindest bei den Einkommen in Mecklenburg-Vorpommern die Situation derjenigen, die grundsätzlich einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt haben und volljährig sind. Einerseits steigt der Selbstbehalt des Pflichtigen gegenüber volljährigen Kindern auf derzeit 1.300,00 € und es gehen jetzt fast alle anderen Unterhaltsberechtigten vor. Die minderjährigen Kinder gehen ebenso vor wie die Ehefrauen.

Ein Unterhaltsrechner könne wir nicht empfehlen, denn die einzelnen Abzugs-Positionen müssen zunächst einmal bewertet werden.

Wir führen gern eine Unterhaltsberechnung für Sie durch.

Düsseldorfer Tabelle
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